OLG Jena: Wechselmodell ist nicht verpflichtend per Gesetz – Kritik an Sünderhauf-Ideologien
Ein aktueller Beschluss des OLG Jenas bestätigt:
„Sobald sich ein Elternteil weigert, ist kein Wechselmodell einzuführen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht nicht.“ (Zitat: http://www.anwalt-wille.de)
„OLG Jena, Beschluss vom 12.09.2016 – 4
UF 678/15
Titel:
Gesetzesauslegung, Kindeswohl,
Normgenese, Scheidung, Umgangsregelung, Wechselmodell
Normenkette:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 1684 Abs.
3 S. 1, § 1687 Abs. 1 S. 2
Leitsätze:
1. Der gerichtlichen Anordnung eines
paritätischen Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils steht – de lege lata – das Fehlen
einer Rechtsgrundlage entgegen.
2. Eine Anordnung in Gestalt einer
Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 3 S. 1 BGB kommt weder bei wortlautorientierter noch bei
teleologischer Gesetzesauslegungin
Betracht.
3. Für eine Analogie zu § 1671 Abs. 1 S.
2 Nr. 2 BGB ist kein Raum, weil die historische Normgenese gegen die Annahme einer Gesetzeslücke
spricht.
4. Die Zuweisung eines periodisch
alternierenden Aufenthaltsbestimmungsrechts ist mit der Systematik der in §§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2,
1687 Abs. 1 S. 2 BGB verankerten Wertungen strukturell nicht
vereinbar.
5. Es gibt in rechtstatsächlicher
Hinsicht derzeit keine hinreichend gesichertenhumanwissenschaftlichen Erkenntnisse, wonach die
erzwungene Anordnung einesWechselmodells dem Kindeswohl förderlich
ist.
6. Das Gelingen eines Wechselmodells
setzt ein – im Rahmen einerEinzelfallentscheidung zu überprüfendes – hohes Maß
an gegenseitiger Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft der
Kindeseltern voraus“
Frau Sünderhauf, die massiv die Ideologie des Wechselmodells in Zusammenarbeit mit Väterverbänden bewirbt, wird bewusste Ausblendung vorgeworfen:
„Auch die neueren Publikationen – insbesondere von Frau Professor Sünderhauf – führten nicht zu einer anderen Beurteilung. Unter Berufung auf empirische Studien wird vertreten, dass das Wechselmodell regelmäßig dem Kindeswohl am besten gerecht werde (so Sünderhauf in: FamRB 2013, 290ff. und 327ff.). Das OLG bezweifelt u.a. die Richtigkeit der Studien und wirft ihnen vor, dass in diesen die hochkonflikthafter Elternbeziehungen bewusst in den Review-Studien ausgeblendet worden seien, um die Ergebnisse nicht zu verfälschen.“
Siehe hier:
http://www.anwalt-wille.de/2016/10/olg-jena-keine-gesetzliche-verpflichtung-fuer-ein-wechselmodell/
HuffingtonPost: Wenn Wissenschaft und Kindeswohl dem Lobbyismus zum Opfer fallen
http://www.huffingtonpost.de/evi-lamert/wissenschaft-kindeswohl-wechselmodell_b_11091844.html
Fichtner, Salzgeber: Gibt es den goldenen Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht FPR 2006 Heft 7 278
Gibt es den goldenen
Mittelweg? Das Wechselmodell aus Sachverständigensicht
Diplom-Psychologen Dr. Jörg Fichtner und Dr. Dr. Joseph
Salzgeber, München
Gerade im Rahmen von familienpsychologischen Gutachten zu Fragen
des Sorge- und Umgangsrechts werden Sachverständige in letzter Zeit zunehmend mit dem Wunsch von Elternteilen konfrontiert, die Betreuung der Kinder gleichmäßig zwischen den Eltern aufzuteilen. Die
beiden Autoren - psychologische Sachverständige bei der GWG in München - versuchen neuere Forschungsergebnisse und Erfahrungen aus der Praxis der Begutachtung zusammen zu führen, um Risiken und
Chancen des Wechselmodells aus Sachverständigensicht herauszuarbeiten.
I. Einleitung
Das Wechselmodell, bei dem das Kind möglichst gleich viel Zeit bei den getrennt lebenden Eltern
wohnt, erfährt derzeit vermehrt Aufmerksamkeit: Bei den beteiligten Professionen1 als Lebensform der Nachtrennungsfamilie und in Internetforen - zumeist in Beiträgen vom jeweils getrennt lebenden
Elternteil - als gerechte und dem Kindeswohl angemessene Sorgrechts- oder Umgangsregelung: Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern. Das Kind solle daher auch nach der Trennung der Eltern mit beiden
Eltern zusammenleben und deren Lebensweisen, Werte, Lebensstile erfahren.
Unterstützung finden die Befürworter des Wechselmodells bei sozialwissenschaftlichen Autoren.
Erst kürzlich wurde von Klenner2 ausgeführt, dass die beste Lösung zur Gewährleistung des Rechts des Kindes ein 50%iger Umgang mit dem anderen Elternteil sei. Dieser bewahre das Kind vor dem Verlust
eines Elternteils. Prinzipiell solle das Kind mit beiden Eltern so oft und so lange zusammen sein wie nur irgendwie möglich. Einen Bezug zu entwicklungspsychologischen Erkenntnissen stellt der Autor
aber in seinem Beitrag nicht her.
Bisher existieren wenige familiengerichtliche Beschlüsse zum Wechselmodell. Diejenigen, die
vorliegen, achten auf eine geringe Distanz zwischen den Wohnungen beider Eltern, damit das sozial-räumliche Umfeld für das Kind erhalten bleibt. Wichtig ist auch ein niedriges Konfliktniveau bei den
Eltern3.
II. Vorannahmen des
Wechselmodells
Bei den Befürwortern des Wechselmodells wird mit einem Kindeswohlbegriff argumentiert, der auch
sozialwissenschaftliche Unterstützung findet: Prinzipiell sei der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen nach Trennung und Scheidung förderlich. Weitergehend wird unterstellt, dass durch einen
möglichst umfangreichen Kontakt die Folgen der Trennung und Scheidung für das betroffene Kind minimiert würden. Zudem fördere eine intensive Einbeziehung des getrennt lebenden Elternteils das
Kindeswohl, da das Kind durch die unterschiedlichen Lebenswelten der Eltern Anregungen erfahre, ferner die Beziehungen und Bindungen umfänglich, d.h. nahezu vergleichbar zur intakten Familie,
aufrechterhalten bleiben können mit entsprechend positiven Auswirkungen auf die Identifikationsentwicklung des Kindes. Für die konkrete Gestaltung des Wechselmodells finden sich unterschiedliche
Vorschläge. Es kann ein wöchentlicher Wechsel des Kindes erfolgen, ein jährlicher Wechsel oder die Aufenthaltszeiten des Kindes bei einem Elternteil während der Woche werden zwischen den Eltern
minutiös, in Abhängigkeit anderer zeitlicher Verpflichtungen und in zeitlicher Abstimmung mit weiteren Verpflichtungen aufgeteilt. Eine Alternative zum Wechsel- oder Pendelmodell stellt das so
genannte Nestmodell dar, bei dem das Kind in derselben Wohnung wohnt, die Eltern sich aber in der Betreuung des Kindes hälftig abwechseln.
Vor dem Hintergrund dieser Argumentation werden - selbst bei einseitiger Sorgerechtsregelung -
in streitigen familiengerichtlichen Verfahren Anträge auf Umgangsregelungen gestellt, die sich dem Wechselmodell annähern. Schon bei Säuglingen und Kindergartenkindern werden am Familiengericht bei
streitigen Verfahren Besuchsregelungen diskutiert, welche vorsehen, die Abstände zwischen den Besuchen beim (in den meisten Fällen) getrennt lebenden Vater möglichst kurz zu gestalten. Argumentiert
wird mit dem unterschiedlichen Zeitempfinden bei Kindern4. Auch in der US-amerikanischen Literatur finden sich Vorschläge, bereits Säuglinge möglichst häufig vom
getrennt lebenden Elternteil mitbetreuen zu lassen, damit dieser Förderkompetenz und feinfühliges Verhalten gegenüber dem Kleinkind lerne, um dann als (hoffentlich) sichere wesentliche Bindungsperson
in Zukunft für das Kind zur Verfügung stehen zu können5.
Neben häufigen Besuchkontakten, die oftmals Kinderpflege mit einschließen, werden
gerichtlicherseits zunehmend schon bei kleinen Kindern Übernachtungen angeordnet. Noch 1994 hat Fthenakis, der nicht in Verdacht steht, einseitig mütterorientiert zu argumentieren, Übernachtungen bei
Kindern bis drei Jahren nur ausnahmsweise empfohlen, und selbst bei Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren sollten - nach Fthenakis - Ferienaufenthalte in der Regel nicht länger als eine Woche
dauern6.
Im folgenden Beitrag wird versucht, aus familienforensischer Sicht zum Wechselmodell Stellung
zu nehmen. Es werden die wenigen zum Thema vorhandenen Forschungsergebnisse vorgestellt und im Hinblick auf das Kindeswohl relevante Kriterien diskutiert.
III. Wechselmodell und „Gute
Scheidung“
Auffallend bei der Diskussion zum Wechselmodell ist die geringe Beachtung
des Kindeswillens oder des wohlverstandenen Interesses des Kindes. Das Kindeswohl wird allein aus der Sicht der Eltern bestimmt. Diese Sicht speist sich aus der Vorannahme, dass, wenn sich die Eltern
irgendwie auf eine Nachscheidungs- und Trennungsregelung für das Kind einigen, zudem der Konflikt zwischen den Eltern möglichst gering gehalten wird und beide Eltern dem Kind durch die ausgiebige
Betreuungszeit ihre Liebe beweisen können, sich die negativen Folgen der Trennung und Scheidung für das Kind deutlich reduzieren lassen. Möglicherweise erziele das Kind durch die Trennung der Eltern sogar einen Gewinn, da es einerseits die
elterlichen Konflikte während der Ehezeit nicht mehr erlebt, zum anderen aber durch die Herausforderungen der unterschiedlichen Umwelten auch an Kompetenzen gewinnt.
Diese Annahme wurde bisher durch keine Scheidungsstudie
bestätigt 7. Alle Kinder leiden durch die Scheidung, sie werden in ihrem Vertrauen und ihrer psychischen Stabilität erschüttert. Qualitative Studien über von
Trennung betroffene Personen zeigten eindeutig, dass eine Trennung der Eltern für die Kinder in jedem Fall einen erheblichen Einschnitt in ihrer Lebensqualität mit sich brachte und für die Kinder
eine dauernde Herausforderung in emotionaler Hinsicht darstellte. Trennung und Scheidung muss zwar nicht zu klinisch relevanten Störungen oder zu überdauernden sozial auffälligen Verhalten führen.
Die Vorstellung einer „Guten Scheidung“ führt aber dazu, dass sich die Eltern relativ leicht trennen. Zwei Drittel der Ehen gehen auseinander, nicht weil heftige und hochkonflikthafte Spannungen in
der Familie bestehen, sondern weil sich die Ehepartner unerfüllt oder zu wenig geliebt erachtet haben 8.
Mit einer „Guten Scheidung“ können Eltern ihre Entscheidung
leichter vor den Kindern rechtfertigen, obwohl sich kein Elternteil selbst vorstellen kann, wie es ist, in einem Wechselmodell zu leben, da der jeweilige Elternteil selbst keinen Wohnortwechsel
erlebt. Die Eltern erleben zwar auch einen Wechsel, jedoch in Form einer hälftigen Betreuungsleistung für das Kind bzw. in Form des Wechsels aus An- und Abwesenheit des Kindes, d.h. sie müssen sich
entsprechend organisieren beispielsweise hinsichtlich der Arbeitszeiten.
Fraglos ist eine hochkonflikthafte Trennung und Scheidung für die Kinder noch belastender als
eine sanfte Scheidung. Aber auch die sanfte Scheidung und geringe Konflikte führen bei Kindern zu erheblichen Beziehungsproblemen, weil Kinder in ihren Beziehungen verunsichert werden, da sich diese
ohne große Vorankündigung scheinbar leicht lösen lassen 9.
IV. Wechselmodell vor dem Hintergrund psychologischer
Erkenntnisse
Wie Kinder tatsächlich auf ein Wechselmodell oder zeitlich ausgedehnte Umgangskontakte
reagieren, welchen Vorteil oder welche Belastungen sie erleben, darüber bestehen kaum aussagekräftige Forschungsergebnisse. Allerdings ist - im Gegensatz zu der optimistischen Haltung insbesondere
bei betroffenen Vätern - in den psychologischen und pädagogischen Disziplinen eher eine skeptische Haltung in Bezug auf das gleichrangige Nebeneinander von zwei Wohnorten der Kinder auszumachen: So
wird etwa aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht bei der Bewertung der verschiedenen Sorgerechtsmodelle nur das Residenzmodell als realistisch eingestuft 10.
Aus der Bindungsforschung kommt die Warnung, dass das Fehlen
eines eindeutigen Zuhauses einen Risikofaktor darstellen kann 11, und auch bei einer neueren Untersuchung zur Sorgerechtsregelung nach der Kindschaftsrechtsreform
kommt Proksch zu dem Schluss, dass dieses Modell empirisch in der Bundesrepublik längst nicht die Bedeutung hat, die Anhänger ihm häufig unterstellen: „Das so genannte Wechselmodell, bei dem die
Kinder zwischen beiden Elternhäusern hälftig hin und her pendeln, gibt es grundsätzlich nicht. Das war ernsthaft auch nicht zu erwarten.“ 12
Studien zu Folgen, Chancen und Gefahren des Modells finden sich in der deutschsprachigen
Literatur aber kaum, und von den wenigen vorliegenden Ergebnissen kommen die meisten aus den USA; einige Ergebnisse solcher Untersuchungen trägt Kostka zusammen 13: So fand Luepnitz 14 noch vor der Kindschaftsrechtsreform, dass Familien, die das Wechselmodell praktizieren, sich seltener vor Gericht
streiten und insgesamt ein niedrigeres Konfliktniveau aufweisen. Was hierbei Folge und was Ursache ist, bleibt aber der Interpretation der Daten überlassen. Nelson 15 fand dagegen, dass Eltern mit praktiziertem Wechselmodell zwar mehr Gespräche über die Kinder führten, aber auch mehr Konflikte austrugen als bei anderen
Modellen.
Maccoby und Mnookin 16 schließlich kamen in ihrer Studie zum Schluss, dass es auch unter der Wahl dieses Modells nicht zu weniger Konflikten und zu verbesserter Kooperation zwischen den Eltern kam. Werden die Kinder im Wechselmodell betrachtet, deuten die Daten von Johnston, Kline und Tschann 17 darauf hin, dass Kinder in diesem Modell zwar mehr Kontakte mit beiden Eltern hatten, aber auch stärkere emotionale Probleme, ferner, dass sie vermehrt körperliche Aggressionen ausagierten. Gerade in der Retrospektive der Kinder zeigte sich das Wechselmodell nach den Interviews von Wallerstein sogar als schädlich für den Eltern-Kind-Kontakt, sofern die Kinder nicht von sich aus bereit zu diesem Modell waren und dazu „gezwungen“ werden mussten 18.
Die Ergebnisse deuten insgesamt darauf hin, dass dieses Modell
erhebliche Anforderung an Eltern und Kinder stellt und von allen beteiligten Seiten motiviert mitgetragen werden muss.
Eine im Zusammenhang mit dem Wechselmodell immer wieder angeführte Untersuchung von Bausermann
scheint dagegen wenig geeignet, dieses Modell zu unterstützen. In dieser Metaanalyse werden generell keine Unterschiede hinsichtlich der Effekte zwischen physischer gemeinsamer Sorge (d.h.
Wechselmodell) und juristischer gemeinsamer Sorge (ohne Berücksichtigung der Aufenthaltsregelung) gefunden. Ein Plädoyer für dieses Modell, das von Befürwortern hier immer wieder herausgelesen wird,
ist daher aus dieser Untersuchung nicht ableitbar 19.
V. Bindungsentwicklung
Aus der Bindungsforschung wissen wir, dass ein Kind eine stabile
und zuverlässige Bindungsperson benötigt. Sowohl beim Vater als auch bei der Mutter ist dazu feinfühliges Elternverhalten gegenüber den Bedürfnissen des Kindes wesentliche
Voraussetzung.
Bisher geht die Bindungsforschung davon aus, dass das Kind zu Beginn seiner
Entwicklung nicht zu mehr als zu drei oder vier Personen Bindungen entwickeln kann. Weiter lässt die bisherige Forschung
den Schluss zu, dass das Baby zuerst zu einer Bindungsperson eine Bindung entwickelt haben muss, bevor es zu weiteren Personen Bindungen entwickeln kann. Daraus ist das Konzept der Bindungshierarchie
entstanden, das zwar auch kritisiert 20, von den Bindungsforschern aber bisher unterstützt wird 21. In der Regel wird die
primäre Bezugsperson diejenige Person sein, die die meisten Bedürfnisse des Kindes befriedigt, selbst wenn prinzipielle Bindungssicherheit bei beiden Eltern gegeben
ist.
Wird aber von einer Bindungshierarchie ausgegangen, vermitteln die
Eltern dem Kleinkind zumindest in den ersten drei Jahren unterschiedliche Grade von Sicherheit; das Ausmaß der vermittelten Sicherheit wird besonders dann bedeutsam, wenn das Kind in eine
Stresssituation kommt, die ja bei Elterntrennung und den damit einhergehenden Konflikten in besonderem Maße anzunehmen ist. Die Folge daraus ist, dass gerade bei Kleinkindern der in der Regel
stressvolle Übergang von der Hauptbindungsperson zu einer weiteren Bindungsperson nicht abrupt geschehen sollte, sondern im Rahmen einer vorsichtigen kooperativen Übergabe, da ansonsten das
Bindungssystem beim Kind stark aktiviert wird, mit dem bekannten Weinen, Anklammern.
Dieses kooperative elterliche Verhalten kann am ehesten dann erwartet werden, wenn beide Eltern freiwillig einem Wechselmodell zustimmen. Auch dann werden Irritationen beim Kleinkind auftreten, können aber minimiert werden, wenn z.B. die hauptbetreuende Mutter dem Kind erklärt, dass nun der Papa kommt und dass die Mama z.B. am Abend wieder zurückkommt, der Papa sich bei der Mama meldet, wenn Probleme auftauchen. Eine solche Kooperation kann aber bei einer streitigen Trennung und Scheidung nicht immer vorausgesetzt oder erreicht werden. Übernachtungen können gerade bei kleinen Kindern eine große Irritation bedingen, selbst wenn das Kind zu beiden Eltern eine sichere Bindung aufgebaut hat (was nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden kann).
Einige Autoren sprechen von Regressionen, die das Kind beim
Zubettbringen durchläuft. Hierbei wird das Bindungssystem des Kindes aktiviert, was dann für das Kind die Anwesenheit der Hauptbindungsperson notwendig macht, um ihm die notwenige Sicherheit zu
geben. Unkomplizierte Kleinkinder, die den Wechsel ohne erkennbare Auffälligkeiten vollziehen, sind nicht in jedem Fall der Beweis für gute Elternschaft nach Trennung, dies kann vielmehr ein Hinweis
für unsicher-vermeidend gebundene Kinder oder gar für Kinder mit Bindungsstörungen sein
Damit das Kind zu einem Erwachsenen eine ihm emotionale Sicherheit
vermittelnde Bindung aufbauen kann, muss dieser zu feinfühligem Verhalten dem Kind gegenüber bereit und in der Lage dazu sein. Während aber bei den Müttern dazu feinfühliges Versorgungsverhalten
notwendig ist, scheint es (hierzu liegen noch keine gleichwertigen Forschungsergebnisse vor) beim Vater eher die feinfühlige Spielsituation zu sein 22.
Beim Verhalten der Eltern oder anderer zentraler Betreuungspersonen wird als wesentlich erachtet, dass ihre Feinfühligkeit das Erkennen der Bedürfnisse des Kindes, eine adäquate Interpretation dieser Bedürfnisse sowie eine angemessene Bedürfnisbefriedigung umfasst. Da die Bindung zum Vater eher über das Spielverhalten entwickelt wird, reichen für den Bindungsaufbau zu Vätern wesentlich weniger Zeitintervalle aus, als dies für das mütterliche Verhalten gilt. So ergaben die Untersuchungen von Ainsworth in Uganda, dass die Väter oftmals über mehrere Wochen von ihren Babys getrennt waren, sich dann aber intensiv mit den Kindern beschäftigten und sich dabei eine sichere Bindung vom Kind zum Vater entwickelte 23.
VI. Beziehungs- und
Versorgungsaspekte
Das Bindungskriterium kann also allein kein hinreichendes Argument
sein, ein Wechselmodell oder umfangreiche Umgangskontakte zu begründen, selbst wenn das Kind zu beiden Eltern eine sichere Bindung aufgebaut hat. Eine Bindung, die dem Kind emotionale Sicherheit
gibt, ist zwar Grundvoraussetzung für jede Umgangsregelung. Zusätzlich wird das Wohl des Kindes durch weitere Faktoren bestimmt, so durch feinfühliges Verhalten in der Erziehung,
Umgebungsbedingungen, in der Versorgung, bei der Aufsicht des Kindes, Anbieten einer Vielfalt von Anregungen. Meist erfüllen beide Elternteile unterschiedliche Funktionen beim Kind. In der Regel
liegt der Förderschwerpunkt bei der Mutter funktional im feinfühligen Fürsorgeverhalten, beim Vater im feinfühligen Spielverhalten. Die Anregungsqualität, die beide Eltern dem Kind gegenüber
entwickeln, unterscheidet sich in der Regel geschlechtsspezifisch. Bei umfänglichen Betreuungskonzepten ist also sowohl die für einen längeren Zeitraum stabile Bereitschaft der Eltern zum Erbringen
dieser Leistungen zu bedenken als auch die elterliche Kompetenz, diesen Anforderungen zu entsprechen, abzuwägen. Dies gilt sowohl für die Eltern als auch für dritte Personen, die in den
Entscheidungsprozess einbezogen sind.
VII. Mehrere
Betreuungspersonen
Unabhängig von der Bindungsqualität und den oben genannten
Versorgungsaspekten stehen der Wechsel der Bezugspersonen bei jüngeren Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren und seine Auswirkungen auch in Abhängigkeit von weiteren Einflussvariablen. So zeigen
Kinder, die bereits häufige Wechsel von Bezugspersonen gewohnt sind, z.B. da beide Eltern berufstätig sind oder die Kinder in einer Kinderkrippe fremdbetreut werden, weniger Auffälligkeiten
24. Weiter ist das Konfliktniveau zwischen den Eltern mitentscheidend, beispielsweise wie sich atmosphärisch der Wechsel zwischen den Eltern für ein Kind gestaltet
und wie der gerade nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil durch den anwesenden Elternteil vermittelt bzw. repräsentiert wird.
VIII.
Geschlechtsunterschiede
Weiter wurden geschlechtstypische Unterschiede in Bezug auf
Reaktionen der Kinder auf Trennung von den jeweiligen Eltern nachgewiesen. Jungen bis ca. sechs Jahren reagieren auf die Trennung der Eltern und auf den Wechsel zwischen den Eltern mit höheren
Irritationen, als dies für Mädchen gilt. Als mögliche Ursache wird einerseits genannt, dass Mädchen sich in diesem Alter verbal bereits besser ausdrücken können und somit auch ihre Bedürfnisse
gegenüber den Eltern klarer formulieren können, als dies für Jungen gilt.
Eine weitere Hypothese wurde dahingehend formuliert, dass die Interaktionen mit dem jeweiligen Elternteil unterschiedliche Bedeutung für die jeweiligen Geschlechter haben, wonach die Mädchen eher die Nähe zum Vater schätzen, von den Versorgungsleistungen der Mutter bereits unabhängiger sind, während die Jungen zwar von den geschlechtsspezifischen Verhaltensweisen des Vaters profitieren, z.B. von seinem Entscheidungsverhalten und seiner Unterstützung des Explorationsverhaltens im Alltag, sie aber gerade zur Einschlafenszeit regredieren und dann die feinfühlige Versorgung durch die Mutter benötigen. Aus diesem Grund zeigen gerade Fünfjährige bei Übernachtungen bei den Vätern oder anderen Verwandten häufig höhere Irritationen, als dies für Mädchen gilt 25.
IX. Stabilität der weiteren
Sozialbeziehungen
Bei den ersten Kindergartenbesuchen sind Eingewöhnungsschwierigkeiten für
Eltern nichts Ungewöhnliches. Das Kind zeigt eine Aktivierung des Bindungssystems, klammert sich an den bringenden Elternteil, der häufig auch noch für längere Zeit anwesend sein sollte, bis das Kind
vor dem Hintergrund der von ihm ausgehenden emotionalen Sicherheit sich langsam traut, das Umfeld zu explorieren 26. Diese Verunsicherung des Kindes wird
verstärkt, wenn sich das Kind in zwei verschiedenen Kindergärten eingewöhnen muss, erschwerend noch vor dem Hintergrund, dass auch nicht jeder Elternteil dem Kind die gleiche Qualität an emotionaler
Sicherheit geben kann. Da Kinder ab dem Kindergartenalter über den Kontakt und Erfahrungen mit Gleichaltrigen moralische und soziale Normen im außerfamiliären Bereich entwickeln, ist ein
kontinuierlicher Kindergartenbesuch daher kindeswohlförderlich.
Bei älteren Kindern, die schon zur Schule gehen, spielen weitere
Faktoren eine Rolle wie der Schulweg, soziale Kontakte, die unterbrochen werden, wenn diese nicht wirklich verfügbar sind.
X. Mitentscheidung des
Kindes
Wenn das Kind sieben/acht Jahre alt oder älter und damit kognitiv
in der Lage ist, andere Positionen einzunehmen und zeitliche Vorstellungen zu entwerfen, dann werden die Aufenthalte des Kindes bei den Eltern auch von eigenen Interessen mitgeprägt. Das Kind sollte
bei der Gestaltung der Nachtrennungsfamilie zunehmend im Mittelpunkt stehen und es sollte mitgestalten dürfen, ohne Verantwortung für Verlustängste oder Beziehungserwartungen der Eltern übernehmen zu
müssen.
Dabei darf auch seitens der Eltern nicht einem vordergründig
vorgebrachten Kindeswillen gefolgt werden. Wie die Scheidungsforschung 27 aufzeigt, haben die Kinder meist ein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und äußern sich
häufig dahingehend, dass sie möglichst hälftig bei jedem Elternteil leben wollen. Wenn sie aber gefragt werden, wie das konkrete Arrangement gelebt werden sollte, schlagen die Kinder meist kein
Wechselmodell vor.
Sie wägen dann durchweg ihre zeitliche Verfügbarkeit, ihre
Aktivitäten, ihre schulischen Verpflichtungen, ihre Freizeitaktivitäten ab, aber auch die Zeit und Aktivitäten, die sie bei den Eltern erwarten können. Meist werden feste Rahmenbedingungen gewünscht,
die durchaus Flexibilität der Aufenthalte ermöglichen. Damit entsprechen ihre Vorstellungen auch anderen Ergebnissen der Scheidungsforschung, nach denen nicht das mit dem Kind zusammen verbrachte Maß
an Zeit für das Kindeswohl entscheidend ist, sondern auf welche Weise der Elternteil die Zeit mit dem Kind nutzt. Dies bedeutet nicht, dass nicht auch genügend gemeinsame Zeit zur Verfügung stehen
sollte, um sich gegenseitig besser kennen zu lernen, und um ein Gespür füreinander zu entwickeln.
Kinder ab dem Alter von elf Jahren wollen zunehmend ihren eigenen
Interessen nach Beziehungsgestaltung nachkommen. Der Kindeswille gewinnt daher an Entscheidungserheblichkeit. Sollte diesem nicht gefolgt werden, so besteht - wie auch die Scheidungsforschung belegt
- in der Pubertät die erhöhte Gefahr eines Abbruchs zu der Bezugsperson, die sie gegen den Willen aufsuchen sollten 28.
XI. Belastungen durch den
Wechsel
Die jüngere Scheidungsforschung weist nach, dass Kinder getrennt
lebender Familien die unterschiedlichen Lebensumfelder der Eltern nicht nur positiv bewerten - wie die Eltern vielleicht annehmen - sondern durch den Wechsel auch belastet sind. Die Familie, die
nicht mehr zusammen lebt, unterscheidet sich qualitativ erheblich von einer Familie, die getrennt lebt, wie im Folgenden kurz ausgeführt wird.
1. Unterschiedliche Werte der
Eltern
Während sich zusammenlebende Eltern bzgl. ihrer alltäglichen
Erziehungsvorstellungen, Werthaltungen und in Bezug auf das Kind zu treffende Entscheidungen einigen müssen, so dass bei Uneinigkeit letztlich eine Lösung gefunden werden muss - selbst wenn diese
Diskussion heftig vor dem Kind ausgetragen wird -, ist dies bei getrennt lebenden Elternteilen nicht mehr der Fall. Getrennt lebende Eltern gestalten ihr Leben nach ihren individuellen Werten,
Vorstellungen, Ideologien und persönlichen Verhaltensstilen, denen sich das Kind jeweils anpassen muss. Es findet, mit Ausnahme erheblicher, das Kindeswohl berührenden Entscheidungen, keine
Kompromisslösung mehr statt; das Kind muss seine Konflikte bei Wertediskrepanz innerpsychisch für sich lösen.
2. Reden über die Probleme
Eine Diskussion des Kindes mit dem jeweiligen Elternteil ist auch
bei praktiziertem Wechselmodell schwerlich möglich. Es soll sich ja nach den Erwartungen des jeweiligen Elternteils im Umfeld, in dem es sich gerade aufhält, wohl fühlen. Die Eltern verhalten sich ja
gängigen Vorstellungen gemäß perfekt im Sinne des Kindeswohls. Diskrepanzen und Konflikte bei der Erziehung werden nicht mehr von den Eltern gelöst, was eigentlich deren Aufgabe ist und nicht die des
Kindes. Dies erfordert vom Kind ununterbrochen Anpassungsleistungen, dem Kind wird nicht deutlich, welche jeweilige Ordnung die Richtige ist.
Meistens sprechen die Eltern nicht über die Not der Kinder. Dies
gilt gegebenenfalls noch mehr, wenn sie kooperativ miteinander umgehen, da sie nicht verstehen, warum ein Kind unter dem Wechsel leiden sollte, da sie doch alles tun, was in den Scheidungsratgebern
steht. Damit bleibt das Kind häufig allein und fühlt sich auch entsprechend29. Zudem werden die Diskussionen mit dem Kind nicht kindgemäß geführt, es werden von den Eltern Loyalitäten vom Kind
erwartet. Dies führt dazu, dass sich die Kinder häufig als Spielball elterlicher Erwartungen erleben oder als in der Mitte zwischen beiden Eltern stehend auffassen.
3. Kontinuität
Durch den intensiven Kontakt zu beiden Eltern bleibt zwar die
Beziehungskontinuität erhalten, andere Kontinuitäten werden aber durchaus unterbrochen. Das Kind erlebt aber bei dem jeweiligen Elternteil auch Brüche im Sinne von Veränderungen, die den jeweiligen
Elternteil für das Kind anders erleben lassen. Daran muss sich das Kind zusätzlich gewöhnen und muss diese Veränderung bei den Eltern verarbeiten. Nach der Trennung sind meist beide Eltern und vor
allem allein betreuende Mütter finanziell schlechter gestellt, oftmals muss das gemeinsame Heim zu Gunsten weniger komfortabler Wohnungen aufgegeben werden. Allein erziehende Mütter neigen stärker zu
Depressivität und sind in ihrer Versorgungskompetenz häufiger eingeschränkt als solche in kompletten Familien. Väter leben vermehrt neu gewonnene Freiheiten aus. Neue Partner kommen in das familiäre
Leben, die Betreuung des Kindes wird unter Umständen auf neue Partner oder Großeltern delegiert30. Damit kommt es ebenfalls immer wieder zu Beziehungsbelastungen, zumindest aber zu erheblichen
neuartigen Anforderungen. Auch berufliche Veränderungen treten häufig hinzu. Möglicherweise kommt es zu Erweiterungen der Familie, damit zu der so genannten Patchworkfamilie. All dies erfordert -
auch im Rahmen des Wechselmodells - weitere Anpassungsleistungen, denen die betroffenen Eltern und Kinder entsprechen müssen, wobei die Kinder in der Regel nicht in die Entscheidungen über die
geplanten Veränderungen mit einbezogen werden.
Gefahr besteht, dass sich Kinder angesichts der gravierenden
Veränderungen ihrer Lebensverhältnisse ohnmächtig und ausgeliefert fühlen und mit Auffälligkeiten reagieren, sofern sie nicht in einem vertrauensvollen Dialog mit einem oder beiden Eltern
stehen.
4. Loyalitäts- und
Ambivalenzkonflikte
Gerade die Konflikte, welche die Eltern durch das Wechselmodell
vermeiden wollten, werden in der Praxis des Wechsels doch wieder evoziert.
Jeder Elternteil erwartet, dass sich das Kind auf ihn freut und
sich bei ihm wohl fühlt. Bei fast allen getrennt lebenden Eltern (auch bei zusammen lebenden Eltern) werden Eifersuchtsgefühle geweckt, wenn das Kind in positiver Weise vom anderen Elternteil
spricht. Bereits die Art und Weise, wie das Kind über den anderen Elternteil berichtet, ist dazu angetan, den Elternteil vermuten zu lassen, dass das Kind den gerade abwesenden Elternteil bevorzugt.
Bei den getrennt lebenden Eltern ist nicht jedes Kinderzimmer gleich geräumig, nicht jede Wohnung ist so gestaltet, dass sich das Kind dort gleich wohl und heimisch fühlt. Jeder Erwachsene hat ein
Gefühl von Heimat, das atmosphärisch auch mitbestimmt wird davon, wo man sich aufhält und seine persönlichen Sachen aufbewahrt hat. Diese äußeren Umstände können bei zwei Haushalten nicht immer
gleichwertig verteilt sein. Jedes Kind wird daher diesbezüglich Abwägungen vornehmen (müssen), wird sich aber nicht immer frei fühlen, seine Überlegungen, Sehnsüchte, Wünsche, Sorgen und
Traurigkeiten, offen und ohne ein Elternteil zu verletzen, vorzutragen.
Das Kind wird sich sowohl für das Wohlbefinden des anwesenden als
auch des abwesenden Elternteils verantwortlich fühlen (Parentifizierung). Oftmals passt sich das Kind dem Bedürfnis und der Erwartung des Elternteils an, der einen neuen Partner gefunden hat, und
stellt dabei eigene Gefühle, etwa der Eifersucht, zurück.
5. Unsicherheit
Leben die Eltern zusammen, ist es unwahrscheinlich, dass die
Eltern mit Fremdunterbringung drohen können - außer in besonderen Situationen, wie bei bestehender Drogenabhängigkeit, Straffälligkeit und ähnlichen - das Kind akut gefährdenden - Vorfällen. Das
Wechselmodell fördert hingegen latent eine Haltung des Elternteils, das Kind bei Erziehungsschwierigkeiten aufzufordern, beim anderen Elterteil zu bleiben, was das Kind, das in der Regel durch die
erlebte Elterntrennung emotional bereits vorbelastet ist, erheblich verunsichert. Aber auch das Kind kann seinerseits mit der Möglichkeit drohen, ganz zum anderen Elternteil zu wechseln, etwa, um
dadurch Erziehungsmaßnahmen zu entgehen, wodurch die Autorität der Eltern erheblich geschwächt wird. Zudem besteht besonders die Gefahr, dass Eltern sich für auftretende Erziehungsschwierigkeiten
gegenseitig beschuldigen.
6. Räumliche Umwelt und kindliche
Entwicklung
Heimat ist ein Singularwort (Der Begriff Heimat existiert nur im
Singular.). Erwachsenen fällt es schwer, wöchentlich den Wohnort zu wechseln und sich überall heimisch zu fühlen, ohne dabei - wie das bei Kindern im Wechselmodell der Fall ist - auch noch den
emotionalen Druck zu verspüren, sich mit dem jeweiligen Elternteil gut zu verstehen. Zwar existieren im deutschen Sprachraum keine entwicklungspsychologischen Untersuchungen zur Bedeutung des
räumlichen Umfeldes und die möglichen durch Wechsel oder Konstanz herbeigeführten Konsequenzen auf die kognitive Entwicklung der betroffenen Kinder vor. Gleichwohl weisen bereits ältere Studien auf
die Bedeutung der räumlichen Umwelt auf die psychosoziale Entwicklung von Kindern hin:
Aus den 80er und 90er Jahren liegen verschiedene psychologische
Untersuchungen aus dem Darmstädter Institut für Wohnen und Umwelt31 vor, die z.B. Zusammenhänge zwischen beengten Wohnverhältnissen und Entwicklungsstörungen bei den Kindern und eine Zunahme von
familiären Konflikten aufzeigen. Auch zeigen sich generelle Einflüsse der materiellen Umwelt auf die kindliche Entwicklung und insbesondere die Bedeutung des „free ranges“, d.h. der freien
Gestaltbarkeit der Umwelt, auch durch die Kinder im Sinne der ökologischen Theorien von Bronfenbrenner32 im Rahmen der Entwicklungspsychologie. Neuere Untersuchungen weisen auf geschlechtsspezifische
Bedürfnisse von Präpubertierenden in Bezug auf ihr Wohnumfeld hin33. Diese Untersuchungen lassen zwar keine eindeutigen Schlüsse hinsichtlich der Wirkung „pluraler Heimaten“ auf die kindliche
Entwicklung zu, machen aber zumindest deutlich, dass hier nicht zu unterschätzende Wirkmechanismen vorliegen dürften.
XII. Kindeswohl als juristische
Eingriffsschwelle
Juristisch ist die Elterneinigung das wesentliche Sorgerechtskriterium. Unterhalb
der Elterneinigung hat der Staat nur im Rahmen des § 1666 BGB, also bei Kindeswohlgefährdung, einzugreifen. Prinzipiell sollten sich die Eltern bezüglich ihrer Kinder einigen und werden in der Regel
das beste Modell für ihre Nachtrennungsfamilie finden. Dies bedeutet nicht, dass der Staat ein bestimmtes Nachtrennungsmodell präferieren sollte, auch wenn dies
aus alltagspsychologischer Sicht überlegen erscheint.
Modelle - wie auch das Cochemer Modell 34 - erheben die Forderung, dass sich die Eltern bezüglich ihrer Kinder einigen müssen. Ob bei Elterneinigung das Kindeswohl unter Einbeziehung der Kinder eine Rolle spielt,
scheint durch die verschiedenen Scheidungsstudien eher unwahrscheinlich. Gerade wenn der Elternkonflikt am größten ist und die Partner sich zeitnah trennen wollen, ist es eher unwahrscheinlich, dass
die Eltern produktiv gemeinsam mit dem Kind über ihre Trennung sprechen.
Der Zwang zur Elterneinigung bedeutet aber, eine Chance auf
Klärung der familiären Situation zu verspielen, da der Staat dann erst wieder bei Kindeswohlgefährdung eingreifen kann. Gerade das familiengerichtliche Verfahren eröffnet die Möglichkeit, der Familie
professionelle Hilfen dafür anzubieten, eine kindeswohlgemäße Gestaltung der Nachtrennungsfamilie zu finden. Sicher kann dabei nicht allein der Kindeswille zählen. Es müssen auch innerpsychische
Vorgänge und Entwicklungszustände der betroffenen Kinder mitbeachtet werden.
XIII. Bewertung des
Wechselmodells
Das Wechselmodell ist zunächst ein Modell aus der Sicht von
Erwachsenen. Dahinter steckt die Annahme, dass eine Elterneinigung und damit geringe vor den Kindern ausgetragene Konflikte dem Kindeswohl am besten dienen. Auch wird hierbei meist unterstellt, dass
die getrennt lebende Familie dadurch der früheren zusammenlebenden Familie strukturell am ähnlichsten wird und somit dem Kind möglichst wenig Trennungsfolgen zugemutet werden. Jede Trennung und
Scheidung ist jedoch für das Kind belastend, und diese Belastung kann auch durch eine möglichst 50%ige Aufteilung der Eltern nicht aufgehoben werden, zumal - wie angesprochen - aus dem Wechselmodell
spezifische Anforderungen und Risiken abgeleitet werden können.
Allerdings ergeben sich durchaus Konstellationen, in denen ein
Wechselmodell eine Reduktion der Belastungen ermöglichen kann:
Aus sachverständiger Sicht - dies gilt auch für die
Hochkonfliktfamilien - ist das Modell dann anzuraten, wenn dadurch der Auszug eines Elternteils aus dem bis dahin gemeinsamen Haushalt ermöglicht wird, da der zum Auszug bereite Elternteil nicht ohne
sein Kind gehen möchte, andererseits das Zusammenleben unmöglich geworden ist und das Kind selbst sich nicht für einen Aufenthalt bei einem Elternteil entscheiden kann.
In dieser Konstellation ermöglicht das Wechselmodell einem
Elternteil die Wohnung zu verlassen, ohne den Verlust des Kindes fürchten zu müssen. Zudem ermöglicht es dem Kind, die neue Lebenssituation zu erproben, die aber in absehbarer Zeit in eine dem
Kindeswohl angemessene Regelung überführt werden muss.
In diesem Fall wäre das Wechselmodell nur ein Übergangsmodell bis
zur späteren Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil.
Weiter kann das Wechselmodell sinnvoll sein, wenn die
hochkonflikthaften Eltern sich auf ein solches Modell einigen, die sozial-räumliche Situation, die Kontinuität gewahrt bleibt und damit das Konfliktniveau vor dem Kind gesenkt werden kann. Hier liegt
der Gewinn des Wechselmodells in einer Beruhigung der Eltern im Kampf um das Kind. Auch hier kann das Modell als Erprobungsphase gesehen werden.
Einige Kinder wollen dieses Modell weiter aufrechterhalten. Dann
sollte diesem Modell gefolgt werden, wenn dieser Wunsch nicht einem falsch verstandenen Fairnessgedanken entsprungen ist und/oder das Kind nicht am Wechselmodell festhält, weil es sich um das
emotionale Wohlbefinden der Eltern zu eigenen Lasten verantwortlich sieht.
Bei praktizierten Wechselmodellen, die die Eltern selbst
organisiert durchführen, weil sie z.B. berufsbedingt auf dieses Modell angewiesen sind, oder weil sie selbst so leben wollen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Übergänge für das
Kind zwischen den Eltern positiv gestaltet werden. Wie die Scheidungsforschung aufzeigt, ist die Zufriedenheit der Eltern mit einem Regelungsmodell ein entscheidender Aspekt der Trennungsbewältigung
für die Kinder35.
Entscheidend für das positive Gelingen eines Wechselmodells ist
weiter, inwieweit die Mutter oder der betreuende Vater in seinem Haushalt den anderen Elternteil positiv darstellt. Psychologische Untersuchungen zeigen, dass gerade das Vaterbild von den Müttern
transportiert wird, z.B. dass sie es zulassen, dass das Kind ein Foto vom Vater betrachtet oder die Mutter das Kind in positiver Weise auf gemeinsame Aktivitäten mit dem Vater vorbereitet („Heute
darfst Du mit dem Papa zum Schwimmen gehen“). Das alles gibt dem Kind Sicherheit.
Kooperierende Eltern tauschen sich auch über Rituale des Kindes
aus und bringen das Kind zu dem Elternteil zurück, von dem das Kind die notwendige Unterstützung in bindungstheoretischer Hinsicht benötigt.
XIV. Schluss
Das Wechselmodell ist kein Regelmodell für die
Nachtrennungsfamilie, das ohne weiteres als prinzipiell kindeswohlförderlich angesehen und daher in jedem Fall gefördert werden sollte. Schon während des gemeinsamen Zusammenlebens bringen die Eltern
unterschiedliche Kompetenzen in die Versorgung und Betreuung des Kindes ein. Es macht keinen Sinn, dies plötzlich im Rahmen der Trennung zu verändern, so dass beide Eltern alle Elternfunktionen
zeitlich aufgeteilt übernehmen, außer es liegen triftige Gründe vor, sei es, dass ein Elternteil ausgefallen ist, sei es, dass das Kind einen Wechsel zum anderen Elternteil dringend wünscht. Viele
Kompetenzen müssen vor allem von dem bisher nicht in die Betreuung einbezogenen Elternteil gelernt werden, was im Rahmen der Trennungssituation unter den Stressbedingungen besonders schwierig
erscheint. Gerechtigkeit ist kein Kindeswohlgesichtspunkt, außer dieser Gesichtspunkt würde dazu führen, dass für eine bestimmte Zeit das Konfliktniveau der Eltern verringert wird und dies zum Wohl
des Kindes geschieht36.
Neuere Ansätze gehen davon aus, dass es nicht genügt, nur das Konfliktniveau
zwischen den Eltern zu minimieren oder Elterneinigung zu erreichen 37, um dem Kind möglichst
Trennungsstress zu ersparen, sondern dass es vielmehr darum geht, sowohl die Eltern dazu zu befähigen, mit den Kindern angemessen über Trennung und Scheidung zu sprechen, deren Bedürfnisse besser zu erkennen, aber auch den betreuenden Elternteil zu unterstützen, um gerade in der Trennung beobachtbare
Fürsorgeeinschränkungen des Elternteils nicht chronisch werden zu lassen. Häufig gilt es den jeweiligen Elternteil, der die Hauptbindungsperson für das Kind ist, zu
unterstützen.
Ein starres Wechselmodell wird in den seltensten Fällen
kindeswohlgemäß sein, weil Bindungen und Beziehungen selbst in einer intakten Familie Veränderungen und Wandlungen unterliegen, da das Kind unterschiedliche Bedürfnisse hat, die sich das Kind auch
von unterschiedlichen Bezugspersonen erfüllen lassen möchte.
Das Modell kann zwar im individuellen Fall die aktuell beste
Lösung darstellen, um die Scheidungsfolgen für die Kinder zu minimieren. Eine Standardlösung für die Mehrzahl der Scheidungsfamilien oder gar der „goldene Weg“ wird es allerdings kaum sein
können.
*Die Autoren arbeiten als psychologische Sachverständige in der
GWG - Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie, München.
1So befasste sich der Arbeitskreis 3 auf dem 16.
Familiengerichtstag 2005 mit den Kosten und Nutzen des Wechselmodells, abgedruckt S. 274 in diesem Heft.
2Klenner, Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe (ZKJ)
2006, 8.
3Z.B. OLG Dresden, FPR 2004, 619 = FamRZ 2005,
125.
4Heilmann, Kindliches Zeitempfinden und Verfahrensrecht, 1998;
ders., ZfJ 2000, 46.
5Z.B. Lamb/Kelly, Family Court Review 2005, 13 (Overnights and
Young Children, Special Issue); Warshak, Family Court Review 2005, 45 (Overnights and Young Children, Special Issue).
6Fthenakis, FPR 1995, 94.
7Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Die Kinder
tragen die Last, 2002; Hetherington/Kelly, Scheidung, Die Perspektive der Kinder, 2002.
8Hierzu: Marquardt, Between Two Worlds, 2005 (s.
Literaturempfehlung, S. 310 in diesem Heft).
9Vgl. die Studie von Amato, Journal of Family Psychology 2001,
335.
10Lempp, Die psychischen Grundlagen der Sorgerechtsentscheidung,
in: Hommers, Perspektiven der Rechtspsychologie, 1991, S. 147.
11Grossmann/Grossmann, Bindungen - das Gefüge psychischer
Sicherheit, 2005.
12Proksch, Rechtstatsächliche Untersuchungen,
2004.
13Kostka, Im Interesse des Kindes? Elterntrennung und
Sorgerechtsmodelle in Deutschland, Großbritannien und den USA, 2004.
14Luepnitz, Child Custody,
1991.
15Nelson, Divorce 1989,
154.
16Maccoby/Mnookin, Dividing the Child,
1994.
17Johnston/Kline/Tschann, American Journal of Orthopsychiatry
1989, 588.
18Wallerstein/Blakeslee, Gewinner und Verlierer, 1989;
Wallerstein/Kelly, Surving the Breakup, How Children and Parents Cope with Divorce, 1980; Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Die Kinder tragen die Last, 2002; Wallerstein/Blakeslee, What
about the Kids, 2003.
19Bausermann, Journal of Family Psychology 2002, 91. Ähnliches
gilt für die Literaturanalyse von Jan Piet H. de Man, Ergebnisse Internationaler Tatsachenforschung zum Wohle des Trennungskindes, undatiert wohl 1998; z.B. http://www.pappa.com/divorce_child/gs_inttf.htm, bei
der bekannte Ergebnisse der Scheidungsforschung äußerst couragiert als Belege für die Überlegenheit dieses Modells gelesen werden. Dass diese Studie in der Öffentlichkeit zusätzlich meist als
empirische Untersuchung bezeichnet wird, liegt aber wohl außerhalb der Verantwortung des Autors.
20Z.B. Lamb/Kelly, Family Court Review 2005, 38 (Overnights and
Young Children, Special Issue).
21Schon Bowlby nahm an, dass allein das Wissen um die Präsenz der
wichtigsten Bezugsperson dem Kind Sicherheit vermittelt; Stroufe/ Waters, 1977, nannten dies „gefühlte Sicherheit“: Attachment as an organizational construct, Child Development, 48, 1184. Auch Brisch
geht von einer Hierarchie von Bindungspersonen aus (Vortrag bei der GWG v. 10. 2. 2006).
22Grossmann/Grossmann, Bindungen - das Gefüge psychischer
Sicherheit, 2005, S. 189.
23Ainsworth, Infancy in Uganda: Infant care and the growth of
love, 1967.
24Pruett/Ebling/Insabella, Family Court Review 2005 (special
Issue), 95.
25Hierzu siehe: Pruett/Ebling/Insabella, Critical Aspects of
Parenting Plans for Young Children: Interjecting Data into the Debate About Overnights, Family Court Review 2005, 85-106 (Overnights and Young Children, Special
Issue).
26Während bei der Übergabe in den Kindergarten kaum ein
Elternteil bei solchen Klammerverhaltensweisen des Kindes das Kind im Kindergarten bei der Kindergärtnerin abstellen würde, wird bei Übergaben zum getrennt lebenden Elternteil gerade dieses
erwartet.
27Parkinson/Cashmore/Single, Family Court Review 2005, 43 (3),
429.
28Wallerstein/Lewis/Blakesle, Scheidungsfolgen - Die Kinder
tragen die Last, 2002.
29Marquardt, Between Two Worlds, 2005 (s. Literaturempfehlung, S.
310 in diesem Heft).
30Moch, Familiendynamik 1996 (21),
268.
31Z.B. Zinn, Kindheit 1979, 293; Flade, Wohnungsumgebung als
Erfahrungs- und Handlungsraum für Kinder, in: Erfahrungsfelder in der frühen Kindheit, 1993; dies., Kindgerechtes Wohnen, Bildung und Erziehung 1994, 57-71.
32Bronfenbrenner, Die Ökologie menschlicher Entwicklung,
2001.
33Kloeckner/Stecher/Zinnecker, Kinder und ihre Wohnumgebung, in:
Das LBS-Kinderbarometer, 2002.
34Z.B. Füchsle-Voigt, FPR 2004,
600.
35Bausermann, Journal for Family Psychology 2002,
91.
36Differenzierte Bestimmung von Vorrausetzungen für ein Gelingen
des Wechselmodells finden sich in dem Ergebnisprotokoll des Arbeitskreises 3 des 16. Familiengerichtstages 2005, S. 274 in diesem Heft (http://www. dfgt.de/Thesen_AK/03-Thesen_Arbeitskreis_3.pdf).
37Auch die FGG-Reform spricht in § 165 vom Einvernehmen der
Beteiligten (wozu nach der Reform auch das Kind gehört) und nicht von Elterneinigung.
Kindesunterhalt und Wechselmodell
Prof. Dr. Kirsten Scheiwe, Universität Hildesheim
Scheiwe@uni-hildesheim.de
Gliederung
1. Problem und Fragestellung
2. Was ist ein ‚Wechselmodell‘? Wie häufig ist es?
3. Das Wechselmodell als Ausnahme vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 S.2 BGB
a. Wie wird Erziehung, Betreuung und Versorgung berücksichtigt?
Entstehungsgeschichte des § 1606 Abs.3 S. 2 BGB
b. Berechnung des Barunterhalts nach dem Einkommen eines Elternteils oder nach
dem Einkommen beider Eltern? § 1606 Abs.3 S.2 und S. 1 – Grundsätze
4. Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell
a. Kindesbedarf und ‚Wechselmehrbedarf‘
b. Berechnung der Höhe des Unterhalts
c. Ist der Begriff des‚Wechselmodells‘ des BGH zu eng?
d. Kindergeld und Wechselmodell, § 1612b Abs.1 BGB
5. Elternvereinbarungen über Kindesunterhalt im Wechselmodell
6. Zum Schluss: Rechtsvergleichende Anmerkungen
§ 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der
Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des
Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
1. Problem und Fragestellung
Beginnen wir mit einem Fall, in dem es nicht viel Streit gibt:
M und V trennen sich, sie vereinbaren sich weiterhin gemeinsam um das 8-jährige Kind K zu kümmern. Sie
suchen sich nicht weit voneinander entfernt liegende Wohnungen, so dass das Kind weiterhin die
Grundschule in der Nähe besuchen kann. K verbringt in etwa die gleiche Zeit mit M und mit V, eine Woche
lang geht er nach dem Hort zu M nach Hause, in der nächsten Woche zu V. Beide Eltern können durch
Teilzeit ihre Arbeitszeit so gestalten, dass sie in ihrer jeweiligen ‚Kinderwoche‘ nachmittags genügend Zeit
für K haben, um Hausaufgaben zu betreuen, Arztbesuche und Transporte zum Sport und zur Musikschule
und zu Freunden genauso organisieren können wie die ganze Hausarbeit und Versorgung. Aber sie fragen
sich, wie sich dieses Arrangement auf den Kindesunterhalt auswirkt. Sie verdienen beide etwa gleich viel.
Wie wirkt es sich auf die elterlichen Kindesunterhaltspflichten aus, wenn Eltern, die getrennt
leben, sich die Betreuung und Versorgung des Kindes paritätisch teilen?
Das ist ein einfacher Fall, weil unstreitig ist, dass beide gleichermaßen das Kind in Obhut
haben und betreuen. Es wird nicht über Zeitanteile und deren Bemessung gestritten. Es
handelt sich um ein ‚Wechselmodell‘ nach der BGH-Rechtsprechung zum Kindesunterhalt,
das eng definiert wird: Es liegt vor, wenn sich beide Eltern die Betreuung annähernd gleich
teilen – ein ‚paritätisches Wechselmodell‘.
In diesem Fall wird nicht § 1606 Abs.3 S.2 BGB angewendet, wonach nur ein Elternteil
barunterhaltspflichtig ist und der andere – in der Regel sind das Mütter – das Kind in Obhut
hat. („Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum
Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.“) Bei
paritätischer Pflege und Erziehung gilt § 1606 Abs.3 S.1, wonach beide Eltern
barunterhaltspflichtig sind und anteilig nach Einkommen und Vermögen haften.
Ihrer Pflicht zur Erziehung und Pflege des Kindes kommen sie ja beide gleichermaßen nach. Wenn ihr
Einkommen etwa gleich hoch ist und der Bedarf des Kindes gedeckt ist, müssten keine
Ausgleichszahlungen mehr stattfinden (mit Ausnahme des Kindergeldes, das ja nun an einen
Elternteil gezahlt wird). Sie müssten also nur eine möglichst praktische Lösung dafür finden,
wie sie unvorhergesehene Veränderungen bei den Betreuungszeiten ausgleichen (etwa durch
Krankheit des Kindes oder Überstunden u.ä.) und größere Anschaffungen durch einen
Elternteil abrechnen. Sie schließen eine Elternvereinbarung ab, vereinbaren ein Zeit-Punkte-
Konto zum Ausgleich von ‚Überstunden‘ bei der Betreuung, stellen sich gegenseitig von
Unterhaltsansprüchen frei und richten ein gemeinsames Kind-Konto ein, auf das sie beide den
gleichen Barbetrag einzahlen und von dem sie das Geld für größere Anschaffungen für das
Kind abbuchen.
Soweit ein einfacher Fall von Eltern, die sich einigen können, die beide leistungsfähig sind,
auch um die höheren Kosten des Wechselmodells zu tragen – denn das ist teurer als das
Residenzmodell -, und die etwa gleich viel verdienen. Statt § 1606 Abs.3 S.2 gilt § 1606
Abs.3 S.1 BGB – die beiderseitige anteilige Barunterhaltspflicht, wie auch beim Unterhalt für
ein volljähriges Kind, aber mit dem wichtigen Unterschied, dass beide auch erziehen, pflegen
und versorgen.
Dieser idealtypische Fall ist äußerst selten – daran wird jedoch die Grundentscheidung
deutlich, um die es in der Diskussion über ‚Kindesunterhalt und Wechselmodell‘ geht: Wann
ist nur ein Elternteil barunterhaltspflichtig für ein unverheiratetes minderjähriges Kind – dann
bleibt es bei der Anwendung § 1606 Abs.3 S.2 BGB -, und wann sind beide Elternteile
anteilig barunterhaltspflichtig, weil nicht nur ‚eine pflegt und erzieht‘?
Es geht ums Geld, es geht auch um mehr Geld als im ‚Residenzmodell‘, und über den Kindesunterhalt hinaus kann
die Entscheidung über geteilte Betreuung von Eltern weiter ausstrahlen - aber das ist heute
nicht mein Thema: denn dann geht es auch um mögliche Veränderungen bei den Erwerbsobliegenheiten beider Eltern und Auswirkungen auf den Betreuungsunterhalt. Das hat auch Bedeutung für das Sozialrecht – denn auch dort wird geteilte Betreuung bisher nur ansatzweise berücksichtigt. Dies zeigt, warum die Diskussion über ‚Wechselmodell‘ und Kindesunterhalt ein umstrittenes Thema ist, auch wenn die Zahl der Eltern, die ein
Wechselmodell praktizieren, bisher noch gering ist.
Rechtsprobleme und Kontroversen
Liegt ein ‚Wechselmodell‘ nach der BGH-Rechsprechung vor, bei dem sich beide Eltern
annähernd gleich an der Betreuung des Kindes beteiligen, fragt sich wie der Kindesunterhalt
in diesem Fall zu berechnen ist, wie hoch der Bedarf des Kindes ist (weil das Wechselmodell
teurer ist), wer das Kind vertreten kann und wie das Kindergeld anzurechnen ist.
Darüber hinaus wird kritisiert, die BGH-Definition des Wechselmodells sei zu eng und sollte
auch auf andere Fälle einer wesentlichen Beteiligung beider Eltern an der Betreuung
angewendet werden, die sich einer Mitbetreuung annähern.
Und schließlich stellt sich die Frage, welche Vereinbarungen Eltern hinsichtlich des
Kindesunterhalts treffen können und wo die rechtlichen Grenzen zum Schutz des
Kindeswohls liegen.
Bevor wir uns mit Fragen der Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts beim
Wechselmodell oder der Anrechnung des Kindesgeldes beschäftigen, was vielen
Praktikerinnen und Praktikern vielleicht unter den Nägeln brennt –dazu ist in letzter Zeit viel
veröffentlicht worden in Fachzeitschriften und Kommentaren -, möchte ich zunächst einen
Schritt zurück gehen und mich mit den rechtlichen Grundentscheidungen über die Aufteilung
der Sorge für ein Kind zwischen Eltern und die Verteilung der Kindesunterhaltsbeiträge und
ihre historische Veränderungen beschäftigen. Denn die partnerschaftliche, paritätische
Aufteilung der Sorge und Betreuung des Kindes zwischen getrennt lebenden Eltern provoziert
viele Fragen. Warum?
Einmal ist das ‚Wechselmodell‘ faktisch eine absolute Ausnahme - es kommt nicht so häufig
vor, genaue Daten und empirische Forschung darüber liegen noch nicht vor. Auch wie Kinder
und Eltern mit dem Wechselmodell klarkommen und welche Erfahrungen sie damit machen,
ist empirisch kaum erforscht, aber ein ‚heißes‘ Thema, über das viel und emotionalisiert
gestritten wird.
Das Wechselmodell und partnerschaftlich geteilte elterliche Betreuung und Versorgung des
Kindes passen nicht zum Grundsatz des § 1606 Abs.3 S.2 BGB, der hinsichtlich des
Rangverhältnisses mehrerer Unterhaltspflichtiger den Grundsatz formuliert, dass der
Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine
Kindesunterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes
erfüllt. Diese Regel wird von einigen so missverstanden, als würde der betreuende Elternteil
‚nur‘ betreuen, während des andere Elternteil ‚alles‘ zahle.
Die in der Rechtspraxis meist verwendeten Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte passen
nicht zum ‚Wechselmodell‘, weil sie von der Annahme ausgehen, dass ein Kind überwiegend
in der Obhut des betreuenden Elternteils lebt und sich beim barunterhaltspflichtigen Elternteil
nur im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts befindet. Ob und wie die Tabellen, die ja
lediglich Hilfsmittel sind, einem veränderten Bedarf des Kindes beim Leben in zwei
Haushalten Rechnung tragen, ist daher zu diskutieren.
Das ‚Wechselmodell‘ irritiert auch deshalb, weil finanzielle Sorgen und Interessen und
Armutsrisiken beim Kindesunterhalt so eine wichtige Rolle spielen. Überwiegend Mütter
haben Angst vor einer Verschlechterung der materiellen Situation – weniger Kindesunterhalt,
möglicherweise auch weniger oder kein Betreuungsunterhalt mehr -, wünschen aber oft eine
stärkere Einbindung des Vaters im Interesse des Kindes und ihrer eigenen Erwerbstätigkeit,
die rechtlich ja zunehmend eingefordert wird. Väter fragen sich, warum sie genau so viel
Kindesunterhalt zahlen sollen wie zuvor, falls sie sich erheblich an der Betreuung beteiligen
und dies mehr ist als der übliche Umgang, aber doch nicht annähernd die Hälfte der Zeit.
Beiden Eltern ist meist klar, dass das Wechselmodell mit erheblichen Kosten und Aufwand
verbunden ist, es ist eindeutig ‚teurer‘ als das sog. ‚Residenzmodell‘. Das Wechselmodell
erfordert ein hohes Engagement und große Verständigungsbereitschaft von Eltern, deshalb ist
auch die Frage nach der Möglichkeit elterlicher Vereinbarungen (und damit auch der
anwaltlichen Beratung und Mediation, aber auch der Beratung durch Jugendämter) von
wichtiger Bedeutung.
Die Rechtsprechung thematisiert das unter dem Stichwort der ‚Wechselmehrkosten‘ (auch die
Sozialgerichtsbarkeit ist mit dem Problem konfrontiert, etwa bei den Umgangskosten, der
‚temporären Bedarfsgemeinschaft‘ und der Frage, wie im Wechselmodell mit dem
‚Mehrbedarf‘ für Alleinerziehende in der SGB-II Grundsicherung umzugehen ist). Meiner
Meinung nach wird bisher die Frage, wie der Kindesbedarf sich im Fall des Wechselmodells
verändert, jedoch unzureichend geklärt; die Diskussion entzündet sich an einzelnen
Bestandteilen des Kindesbedarfs (etwa Wohnkosten oder Fahrtkosten), aber es liegen keine
fundierten Berechnungen vor, wie sich der Mindestbedarf und der Mindestunterhalt durch das
Leben in zwei Haushalten verändert (Kosten für Essen, Spielzeug, Möbel etc.) und welche
Einsparungen tatsächlich erzielt werden können, wenn sich das Kind die Hälfte der Zeit im
Haushalt des anderen Elternteils aufhält. Das müsste transparent und empirisch fundiert
ermittelt werden; bisher beruhen die angenommenen ‚Wechselmehrkosten‘ auf reinen
Schätzungen, die nicht ohne weiteres nachvollziehbar sind.
Regelungen des Steuer- und Sozialrecht passen nicht zum ‚Wechselmodell‘, wenn davon
ausgegangen wird, dass das Kind nur einen ‚Lebensmittelpunkt‘ haben kann und sich nur bei
einem Elternteil in Obhut befinden kann. Diese Probleme strahlen über die
Kindergeldanrechnung auch in das Kindesunterhaltsrecht aus.
Aber auch im Sozialrecht hat
eine Diskussion über die Auswirkungen geteilter elterlicher Sorgepraxis begonnen, dies wird
bereits im Wohngeldrecht anerkannt und teilweise auch im Grundsicherungsrecht des SGB II
(in der Konstruktion der ‚temporären Bedarfsgemeinschaft‘ oder bei der Möglichkeit, den
Mehrbedarf für Alleinerziehende zwischen zwei getrennt lebenden Eltern zu teilen1).
Die Kontroversen werden auch dadurch angeheizt, dass im Recht unterschiedliche Leitbilder,
Rechte und Pflichten von Elternschaft gleichzeitig postuliert werden – etwa Wahlfreiheit,
gleichberechtigte Elternschaft, Absicherung der Entscheidung für Erwerbsreduzierungen für
Kind und Familie durch die Ehe, gleichzeitig erhöhte Erwerbsobliegenheiten im
Trennungsfall und für Sozialleistungsbezieherinnen im SGB II – das verunsichert. Neben
diesen verschiedenen normativen Leitbildern stehen vielfältige gelebte Realitäten – mit dieser
‚Gleichzeitigkeit von Ungleichzeitigkeiten‘ umzugehen und die Unterschiedlichkeit
angemessen zu berücksichtigen ist schwierig und stellt hohe Anforderungen, auch an die
Rechtspraxis.
2. Was ist ein ‚Wechselmodell‘?
Das Gesetz kennt diesen Begriff nicht. Es handelt sich um einen Begriff, den der BGH in
zwei grundlegenden Urteilen 2005 und 2007 verwendet hat, und zwar obiter dictum;
entscheidende Rechtsfrage war jeweils, ob nur ein Elternteil oder beide anteilig für den
Kindesunterhalt haften, ob also § 1606 Abs.3 S.2 oder Abs.3 S.1 BGB Anwendung findet.
Beim Wechselmodell handele sich dabei – so der BGH - um eine ‚Betreuung mit im
Wesentlichen gleichen Anteilen‘ mit einer ‚etwa hälftigen Aufteilung der Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben‘, also „wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln,
so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben
wahrnimmt.“2 Dies sei der Fall, wenn sich kein eindeutiges Schwergewicht der Betreuung bei
einem Elternteil ergebe, aber nicht, wenn der Schwerpunkt der tatsächlichen Betreuung
regelmäßig bei dem Elternteil liegt, der sich überwiegend um die Versorgung und die
sonstigen Belange des Kindes kümmert. Zur Beantwortung der Frage, ob ein Elternteil die
Hauptverantwortung für ein Kind trägt, komme der zeitlichen Komponente der von ihm
übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zu, ohne dass die Beurteilung sich allein
darauf zu beschränken braucht, so der BGH 2005.3
Den beiden Urteilen des BGH von 2005 und 20074 lagen folgende Fälle zu Grunde:
Im ersten Fall 5 hielt sich das Kind zu etwa einem Drittel beim beklagten Vater auf (an 9 bis 11 Tagen im Monat)
und zu 2/3 bei der Mutter. Der Beklagte mache geltend, dass er aufgrund der Mitbetreuung des Kindes nur 2/3
des aus der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Zahlbetrags abzüglich des hälftigen Kindergeldes schulde.
Im zweiten Fall 6 lebten die beiden Klägerinnen überwiegend bei der Mutter, bei der sie sich an 9 von 14 Tagen
und während der Hälfte der Ferien aufhielten; an den anderen 5 Tagen und in der anderen Ferienhälfte waren sie
beim Vater. Zwischen den Parteien war unstreitig dass die Mutter die beiden Kinder zu 64% und der Vater diese
zu 36% betreute. Beim Vater lebte außerdem überwiegend das dritte Kind aus der geschiedenen Ehe. Die beiden
Klägerinnen verlangten vom Vater Barunterhalt, den dieser mit der Begründung verweigerte, dass er seiner
1 Vgl. dazu Wersig, Wechselmodell im Steuer und Sozialrecht, in Scheiwe/Wersig, Einer zahlt und eine betreut?, 2010, 273.
2 BGH 21.12.2005, XII ZR 126/03, Rn. 16 = BGH FamRZ 2006, 1015.
3 Ebd., Rn. 15 = BGH FamRZ 2006, 1015, 1016f.
4 BGH FamRZ 2007, 707.
5
BGH 21.12.2005, XII ZR 126/03, Rn. 16 = BGH FamRZ 2006, 1015.
6
BGH FamRZ 2007, 707.
6
Unterhaltspflicht bereits durch die Betreuung nachkomme. Beide Eltern arbeiteten Teilzeit, die Mutter 70% und
der Vater 50%.
In beiden Fällen entschied der BGH, dass es bei der einseitigen Barunterhaltspflicht des
weniger betreuenden Elternteils gem. § 1606 Abs.3 S.2 verblieb und kein Fall einer anteiligen
Barunterhaltspflicht beider Eltern nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB vorlag. Ein Kind befinde sich
in der Obhut i.S. des § 1629 Abs.2 BGB desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der
tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt. Dies sei nicht in Frage zu stellen, solange das
deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege, der damit die
Hauptverantwortung für das Kind trägt und dadurch den Betreuungsunterhalt leiste.
An der Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt ändere sich nichts bei dem weitgehend
üblichen Umgangsrecht (ein oder zwei Wochenenden im Monat) oder einem gro.zügigeren
Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung annähere. Solange ein Elternteil die
Hauptverantwortung trage, wofür der zeitlichen Komponente der Betreuung indizielle
Bedeutung zukomme, ohne dass die Beurteilung sich allein hierauf zu beschränken brauche,
müsse es dabei bleiben. Anders sei es nur zu beurteilen, wenn das Kind in etwa gleichlangen
Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt und beide etwa
die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehme (sog. Wechselmodell), dann
lasse sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln, dann komme eine anteilige
Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht.
Wie häufig kommt das Wechselmodell vor? Es sind keine validen empirischen Daten
vorhanden
Die Datenlage ist schlecht, es lässt sich kaum etwas über Häufigkeit des praktizierten
Wechselmodells sagen. Die (vorhandenen) Daten über das gemeinsame Sorgerecht nach
Trennung oder Scheidung sagen nichts darüber aus, wie die Alltagssorge praktisch ausgeübt
wird und wie sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern die Betreuung und Versorgung teilen.7
Zeitbudgetstudien könnten eine Datengrundlage bilden, etwa die Zeitbudgetanalyse von
destatis, diese sind aber noch nicht daraufhin analysiert werden, wie viel Zeit getrennt lebende
Eltern mit ihren außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Kindern verbringen. Eine derartige
Auswertung würde eine Forschungslücke schließen, hier besteht eindeutig Forschungsbedarf.
Interessant wäre auch die Frage, wie häufig Familienrechtsanwältinnen mit Eltern zu tun
haben, die ein Wechselmodell vereinbaren oder eine Elternvereinbarung abschließen wollen.
Wir müssen uns zunächst aber mit der Feststellung begnügen, dass es sich um eine kleine
Zahl von Fällen handelt, die dennoch von grundsätzlicher Bedeutung sind und wichtige
Fragen aufwerfen, weil es sich zunehmend mehr Eltern wünschen, dass beide an der
Alltagssorge in erheblichem Umfang teilnehmen.
Diskussion über den Begriff des ‚Wechselmodells‘ und Kritik an der Definition des BGH
Ist nicht jedes Modell, in dem ein Kind zwischen zwei Wohnungen der Eltern wechselt, sei
ein Wechselmodell?8 Um hier Klarheit zu schaffen, könnte man das Wechselmodell, wie es
der BGH definiert, als paritätisches Wechselmodell bezeichnen (in der Literatur findet sich
auch die Bezeichnung ‚striktes Wechselmodell‘).
7
Scheiwe/Wersig, Cash und Care, 2011, 118.
8 Mandla, NJ 2011, 278.
7
Häufig verwendet wird auch der ‚Doppelresidenz‘ –Begriff vorgeschlagen, wenn sich das Kind bei beiden Eltern mehr als im Rahmen des üblichen Umgangs. Davon wird dann auch noch das ‚Nestmodell‘ unterschieden
- auch das ist eine gemeinsame Betreuung und ein ‚Wechselmodell‘, aber nicht das Kind
wechselt die Wohnung, sondern die Eltern wechseln sich ab. Das ist natürlich superteuer und
wird wohl bisher kaum praktiziert.
Die BGH-Definition des Wechselmodells wird von einigen als zu eng kritisiert (so etwa ein
Beschluss eines Arbeitskreises auf dem DFGT 2011), während andere die Einschränkung auf
die ‚annähernd gleiche Betreuung‘ unterstützen. Von Kritikerinnen und Kritikern wird etwa
gefordert, dass Betreuungsleistungen durch den bisher allein barunterhaltspflichtigen
Elternteil, die deutlich über die ‚übliche‘ Umgangsdauer hinausgehen, Auswirkungen auf die
Verteilung der Barunterhaltspflicht zwischen beiden Elternteilen haben sollte - so ein
Beschluss des Arbeitskreises 1 auf dem DGFT, der mit 15 Ja-Stimmen, 10 Nein-Stimmen und
einer Enthaltung angenommen wurde – also ein durchaus kontroverses Thema.
Im deutschen Familienrecht gibt es kein gesetzliches Leitbild (mehr), wie die Betreuung und
Versorgung eines Kindes zwischen getrennt lebenden Eltern verteilt sein sollte – im
Gegensatz zu früheren Regelungen, in denen für die Verteilung der Kindesunterhaltspflicht
das Geschlecht des Elternteils eine Rolle spielte, aber auch die Ehelichkeit oder
Nichtehelichkeit des Kindes oder die Scheidungsschuld.
Das ‚Wechselmodell‘ ist eine Möglichkeit der Aufteilung von Erziehungs- und Versorgungsaufgaben zwischen getrennt lebenden Eltern – denn wie sich Eltern die elterliche Sorge aufteilen, ist deren Angelegenheit.
Das Familienrechtsmodell ist die gleichberechtigte und partnerschaftliche Elternschaft; beide
Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (§ 1626 Abs.1),
dies umfasst sowohl Personensorge als auch Vermögenssorge. Aber wie sie dies tun bleibt
die private Entscheidung beider Eltern - die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener
Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben, § 1627
BGB, und müssen versuchen sich bei Meinungsverschiedenheiten zu einigen.
Das Kind wiederum hat ein Recht auf Umgang mit beiden Eltern, denn zum Kindeswohl gehört in der
Regel der Umgang mit beiden Eltern (§ 1626 III BGB) – aber das Gesetz schweigt aus guten
Gründen darüber, in welchem Umfang Umgang zum Kindeswohl gehört. Also – Autonomie
der Eltern in der Entscheidung über die Aufteilung der tatsächlichen Sorgearbeit für das Kind.
An dieser Stelle ein paar Anmerkungen zur Geschichte und Veränderung des Rechts: Es gibt
heute keine gesetzliche Vorgabe (mehr), wie dies zu geschehen hat – im Gegensatz zu den
früheren Regelungen, welche Erziehung, Betreuung und Haushaltsführung als Aufgabe der
Ehefrau und Mutter definierten und den Unterhalt (der bis 1958 nur als Barunterhalt
verstanden wurde) als Aufgabe des Ehemannes und Vaters - und als Aufgabe des
nichtehelichen Vaters, dem bis 1998 gesetzlich kein Umgangsrecht zustand (die sog.
,Zahlvaterschaft‘).
Inzwischen sind die gesetzlichen Regelungen über elterliche Sorge und
Kindesunterhaltspflichten geschlechtsneutral, behandeln eheliche und nichteheliche Väter
gleich und überlassen den Eltern die einvernehmliche Gestaltung der elterlichen Sorge.
3. Das Wechselmodell als Ausnahme vom Grundsatz des § 1606 Abs. 3 S.2 BGB
Im Kindesunterhaltsrecht gilt jedoch die Regel des § 1606 Abs.3 S.2 BGB, und diese basiert
auf einer bestimmten Aufteilung der elterlichen Sorgearbeit für das Kind, die auch immer 8
noch die häufigste ist, dass nämlich ein Elternteil das Kind erzieht und pflegt und der andere
barunterhalt leistet – grob vereinfacht gesprochen, „einer zahlt und eine betreut“9, also eine
asymmetrische Verteilung des elterlichen Aufgaben, die nicht zum paritätischen
Wechselmodell passt.
Weil dies so ein wirkmächtiges Bild ist und die Regelung des § 1606
Abs.3 S.2 viele (auch falsche) Assoziationen über Rechte und Pflichten von Eltern auslöst,
zunächst ein paar Worte über die Entstehung dieser Norm und ihre Bedeutung im
Kindesunterhaltsrecht.
a) Wie wird Erziehung, Betreuung und Versorgung berücksichtigt? Entstehungsgeschichte
des § 1606 Abs.3 S. 2 BGB
Diese Formulierung ging von einem Zusammenleben der Eltern aus und wurde 1958 vor dem
Modell der ‚Hausfrauenehe‘ formuliert. Hintergrund war die Anerkennung von
Haushaltsführung, Pflege und Erziehung der Kinder als eigener Unterhaltsbeitrag der Ehefrau,
der als gleichwertig mit dem Beitrag zum Familienunterhalt durch Erwerbstätigkeit bewertet
werden sollte – also eine Vorstellung von ‚verschieden, aber gleichwertig‘. Damit setzte das
Gleichberechtigungsgesetz Art. 3 Abs.2 GG im Familienrecht um. Dies war ein großer
Fortschritt im Vergleich zur Abwertung von Sorgearbeit der Frau, die bereits vorher heftig
debattiert und kritisiert wurde. In den 1950er Jahren stand jedoch die eheliche Familie im
Vordergrund der Diskussion; nichteheliche Kinder und die Bedeutung der Erziehung und
Versorgung durch die Mutter eines nichtehelichen Kindes wurde weitgehend ausgeblendet.
Erst durch das Nichtehelichengesetz wurde mit Wirkung ab 1970 der Unterhaltsbeitrag der
Mutter durch Pflege und Erziehung als gleichwertig mit dem Barunterhalt anerkannt.10
Damit wurde 1958 Pflege, Betreuung und Erziehung des Kindes im deutschen Recht als
eigener Unterhaltsbeitrag anerkannt – das war aber nicht immer so. Das 1900 in Kraft
getretene BGB verstand unter Unterhalt nur die Bereitstellung von Geldmitteln. Der mit der
Kindesmutter verheiratete Vater haftete vor der Mutter, die keine Unterhaltspflichten hatte.
Pflege und Betreuung waren Teil der elterlichen Gewalt; die Pflicht zur Haushaltsführung
durch die Ehefrau war eine persönliche Ehewirkung. Der Vater eines nichtehelichen Kindes
musste dem Kind entsprechend der Lebensstellung der Mutter Unterhalt leisten (§ 1708 I
BGB).
Erziehung und Pflege des Kindes waren Aufgabe der Ehefrau und Mutter und galten vor 1958
nicht als eigener Unterhaltsbeitrag, sondern als unentgeltliche Dienste.11 Darüber gab es lange
Kontroversen,12 so forderte Marianne Weber 1907 und 1912 die ‚ethische Neubewertung der
Hausmutterleistung‘, und Marie Munck reklamierte 1925 auf dem 33. Deutschen Juristentag
die materielle Anerkennung der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (sie war übrigens die erste
weibliche Hauptreferentin auf einem Juristentag). Dabei ging es überwiegend um die
Anerkennung im Güterrecht (1958 im Zugewinnausgleich verwirklicht), aber
unterhaltsrechtliche Fragen spielten 1931 auf dem 36. Juristentag eine wichtige Rolle.
9
Vgl. die Beiträge in dem Sammelband von Scheiwe/Wersig, Einer zahlt und eine betreut? 2010 sowie die Monographie Scheiwe/Wersig,
Cash und Care, 2011.
10
Scheiwe/Wersig ebd., 2011, 34ff.
11 Scheiwe, Kinderkosten und Sorgearbeit 1999, 132f.
12 Meder, Kontroversen Kindesunterhalt 1874 bis Weimar, in Scheiwe/Wersig 2010, 28ff.
9
Else Lüders forderte 1931, dass die Arbeit der Frau im Hause jeder anderen Erwerbsarbeit gleich
stehen müsse. „Denn sonst laufen wir Gefahr, dass der Frau einmal die ihr an sich zufallende
häusliche Arbeit aufgebuckelt wird – dagegen läßt sich nichts tun, und dagegen haben wir
auch nichts -,daß von ihr aber außerdem – speziell zum Schaden der Kinder – eine Mehrarbeit
[gemeint ist außerhäusliche Erwerbsarbeit] verlangt wird.“ 13
In den 1950er Jahren wurde dieser Faden wieder aufgenommen, erst im ehelichen
Unterhaltsrecht im Rahmen des Familienunterhalts (§ 1360 BGB) und dann auch im
Kindesunterhaltsrecht; erst für eheliche, 1970 auch für nichteheliche Kinder. Ich erwähne
dies, weil nur vor diesem Hintergrund die Regelung des § 1606 III 2 BGB verständlich ist,
wonach der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine
Kindesunterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes
erfüllt.
Denn bei Inkrafttreten dieser Regelung 1958 ging es um die Anerkennung des Werts
der Kindererziehung, Haushaltsführung und Versorgung des Kindes – sie wurde im
Unterhaltsrecht als ‚gleichwertig‘ mit der Erwirtschaftung des Barunterhalts (meist durch
Erwerbstätigkeit) bewertet. Dies geschah vor dem Hintergrund des Modells der
‚Brotverdiener-Hausfrauen-Ehe‘ und sollte auch bei Getrenntleben die Mutter (später auch die
Mutter eines nichtehelichen Kindes) davor schützen, dass sie zur Erwerbstätigkeit verpflichtet
würde um den Kindesunterhalt zu verdienen.
Das hilft allerdings im ja sehr häufigen Mangelfall auch nicht, weil dann die betreuende Mutter auch barunterhaltspflichtig ist, wenn sie leistungsfähig ist. 1998 wurde dann aus der Mutter geschlechtsneutral ‚der Elternteil.
Die Annahme der unterhaltsrechtlichen Gleichwertigkeit ist eine Fiktion – sie erkennt die
Bedeutung der Sorgearbeit an und vereinfacht die Unterhaltsberechnung deutlich, weil nur ein
Einkommen herangezogen wird, das des Barunterhaltspflichtigen. Das Einkommen des
betreuenden Elternteils wird nicht herangezogen, und die Höhe des gewährten
Naturalunterhalts des betreuenden Elternteils, der ja abgezogen werden müsste, muss nicht
beziffert werden. Die Gleichwertigkeit ist aber nur eine Fiktion, die oft für bare Münze
genommen wird. Aber genau die bare Münze ist das Problem – der monetäre Wert der
unbezahlten Sorgearbeit, von Pflege, Erziehung, Versorgung und Haushaltsführung ist nicht
genau zu ermitteln; ich erinnere nur an die Debatten über die Bemessung der Schadenshöhe
im Schadensersatzrecht im Fall der Tötung der Ehefrau und Mutter. Manche Leistungen
haben einen Marktpreis, man kann sie kaufen – doch welcher Wert soll dafür eingesetzt
werden; setzt man das niedrige Gehalt einer Erzieherin an oder das hohe der Mutter, die
zufällig promovierte Erziehungswissenschaftlerin ist?
Berechnet man für Kochen oder Wäschewaschen den Menüpreis eines Restaurants (Mensa oder Tim Raue, wenn die Mutter kocht wie er?), das Gehalt auf der Grundlage eines Minijobs oder die Preise der Wäscherei?
Das kann schnell teuer werden, dann ist die Pflege und Betreuung leicht mehr wert als der
Barunterhaltsbetrag. Andere Leistungen haben keinen Marktpreis; wie soll etwa das Vorlesen
einer Geschichte oder das Trösten des Kindes bei gleichzeitigem Pflasterkleben bewertet
werden? Leichter ist es bei Naturalunterhalt durch Sachleistungen, der Preis der Lebensmittel
lässt sich feststellen, aber das Essen muss auch eingekauft und gekocht werden. Der
Monetarisierung sind Grenzen gesetzt.
13 Zitiert nach Meder, ebd., S.45.
10
Die Fiktion der Gleichwertigkeit vermeidet sämtliche Probleme der exakten Bezifferung des Naturalunterhalts14 und betrachtet die unbezahlte Sorgearbeit als Erfüllung der Kindesunterhaltspflicht. Häufig wäre der Marktpreis der
Betreuungs- und Versorgungsleistungen, die man kaufen kann, jedoch sicherlich höher als die
tatsächlichen Zahlbeträge des Kindesunterhalts.
Das Postulat der Gleichwertigkeit erzeugt so auch eine ‚Tabuwirkung‘, weil es verhindert, die Kosten der Betreuung insgesamt zu ermitteln und dann zu verteilen.15
Mit diesen Problemen der Monetarisierung des Naturalunterhalts müssen wir uns im
Wechselmodell wieder auseinandersetzen, denn der Kindesunterhalt berechnet sich auf der
Grundlage von addierten Einkommen beider Eltern, gequotelt nach den jeweiligen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen, abzüglich des jeweils von ihnen geleisteten
Naturalunterhalts, und auf dieser Grundlage ist dann der Ausgleichsbetrag des Barunterhalts
an das Kind zu errechnen. Beim Unterhalt für ein nicht privilegiertes volljähriges Kind, der ja
auch von beiden Eltern anteilig zu leisten ist, wird das Problem dadurch vermindert, dass es
nicht mehr betreut und versorgt wird. Und wie viel wert der Naturalunterhalt ist, falls das
volljährige Kind noch zu Hause wohnt, dass müssen Kind und beherbergender Elternteil dann
unter sich ausmachen.
b) Berechnung des Barunterhalts nach dem Einkommen eines Elternteils oder nach dem
Einkommen beider Eltern? § 1606 Abs.3 S.1 und S.1 BGB
Beide Eltern sind dem Kind umfassend zur elterlichen Sorge verpflichtet; auch wenn sie
getrennt leben, ist nicht ein Elternteil auf ‚nur versorgen‘ oder ‚nur Barunterhalt leisten‘
beschränkt. § 1606 III 2 BGB begünstigt demgegenüber manchmal die falsche Vorstellung,
ein Elternteil erfülle seine Kindesunterhaltspflichten bereits umfassend durch die Zahlung des
Barunterhalts, und er zahle ‚alles‘. Dem ist nicht so. Die umfassende elterliche
Unterhaltspflicht beider Eltern folgt aus §§ 1601, 1606 BGB, und nach dem Grundsatz des §
1606 III 1 BGB haften beide Eltern für die Deckung sowohl des Bar- wie auch des
Erziehungsbedarf anteilig – und zwar auch im Falle einer Trennung. Die Sonderregel des §
1606 III 2, wonach die Kindesunterhaltspflicht in der Regel durch Erziehung und Pflege
erfüllt wird, ist demgegenüber eine Vereinfachung für den häufigsten Fall der überwiegenden
Betreuung durch die Mutter. Da sie Naturalunterhalt gewährt und das Kind auch an der
Lebensstellung der Mutter teil hat, leistet sie mehr als lediglich ‚immaterielle‘
Kindesunterhaltsbeiträge durch Pflege und Erziehung.
Auch der barunterhaltspflichtige Elternteil ‚zahlt nicht alles‘ und erfüllt durch Barunterhalt seine Elternpflicht auch nicht vollständig, wie manchmal im Umkehrschluss aus der Vorschrift des § 1606 III 2 BGB
gefolgert wird. Viele Diskussionen nehmen die Idee, die Fiktion der Gleichwertigkeit von
Bar- und Betreuungsunterhalt zu wörtlich – wenn etwa so argumentiert wird, dass umso
weniger Barunterhalt gezahlt werden müsse, je mehr mitbetreut wird. Nach dieser
Argumentation müsste dann keiner mehr zahlen, wenn beide gleichermaßen betreuen.
Das denken einige, etwa der Forumsteilnehmer Wackelpudding aus dem Internetforum
‚trennungsfaq‘: 14
Grundlegend dazu die ausführliche Diskussion von Willekens, Unterhalt durch Betreuung rechtsvergleichend, in Scheiwe/Wersig 2010,
57.
15
Martiny, Gleichheit und Verschiedenheit elterlicher Unterhaltsbeiträge im Rechtsvergleich, in Scheiwe/Wersig 2010, 83, 88.
11
„Wenn es so ist, dass der Bedarf des Kindes sich aus der Lebensstellung des barunterhaltspflichtigen Elternteils
herleitet und der Betreuungsunterhalt als gleichwertig anzusehen ist, gibt´s da nichts zu quoteln, wenn die Eltern
im gleichen Umfang betreuen. Der zuzurechnende Betreuungsunterhalt hat dann ja immer den Wert des vom
anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts, womit beide Eltern im wahrsten Sinne des Wortes gleichwertigen
Unterhalt leisten.“ 16
Es ist offenbar kein Alltagswissen, dass sich die Lebensstellung und der Bedarf des Kindes
grundsätzlich nach der beider Eltern richtet.
4. Berechnung des Kindesunterhalts im Wechselmodell
Dazu der BGH 2005: „Ein solchermaßen von den Eltern praktiziertes Wechselmodell bleibt
allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über
Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen –
zusammengerechneten Einkünften auszurichten.
Hinzuzurechnen sind Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die
Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der
erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen:“ 17
Leben die Eltern getrennt und befindet sich das Kind im ‚Residenzmodell‘ in Obhut eines
Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, so
bestimmt sich der Bedarf aufgrund der Lebensstellung des Kindes grundsätzlich nach den
Einkommens- und Lebensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.18 Ich möchte
jedoch darauf hinweisen, dass die Einkommens- und Lebensverhältnisse des überwiegend
betreuenden Elternteils auch dann nicht ohne Einfluss auf die Lebensstellung des Kindes ist,
weil das Kind an der Lebensstellung des überwiegend betreuenden Elternteils teilhat und auch
Naturalunterhalt von diesem Elternteil erhält. Lediglich für die Berechnung der Geldrente,
also des Barunterhalts, kommt es allein auf die Einkommens- und Lebensverhältnisse des
barunterhaltspflichtigen Elternteils an. Im Wechselmodell sind jedoch Einkommens- und
Vermögensverhältnisse beider Eltern genauso zu ermitteln wie der bereits erbrachte
Naturalunterhalt, der abzuziehen ist.
a) Kindesbedarf, ‚Wechselmehrbedarf‘
Der Bedarf des Kindes ist grundsätzlich im Einzelfall zu ermitteln. Die Lebensstellung des
Kindes richtet sich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, dabei sind die
Besonderheiten des kindlichen Bedarfs beim Leben in zwei Haushalten zu berücksichtigen.
Lässt sich dieser besondere Bedarf des Kindes beim Wechselmodell an Hand der
Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte ermitteln? Tragen diese den Besonderheiten der
Situation hinreichend Rechnung und bilden sie den Bedarf angemessen ab?
Die Düsseldorfer Tabelle und andere OLG-Tabellen als richterliche Hilfsmittel sind für den
Bedarf im Wechselmodell meines Erachtens nicht passend.
6 http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=5958 Zugriff am 17.11.12.
17 BGH FamRZ 2006, 1015.
18 BGH 6.2.2002, XII ZR 20/00, FanRZ 2002, 536, 537 = FamRZ 2002, 536, 537.
12
Das Wechselmodell ist teurer, weil zahlreiche Kosten doppelt anfallen, die auch nicht in vollem Umfang in der Zeit der 1 Abwesenheit des Kindes (wenn es sich beim anderen Elternteil aufhält) eingespart werden
können. Aus den Tabellen lässt sich nicht entnehmen, wie der Bedarf beim Leben in zwei
Haushalten genau bestimmt wird. Denn den Unterhaltsbeträgen der Tabellen liegt ein anderes
Modell zugrunde als die paritätische Betreuung im Wechselmodell.
Zwar lässt sich inzwischen der Mindestunterhalt der Gruppe 1 der Tabellen und der Mindestbedarf empirisch
nachvollziehen, weil dies auf dem sächlichen Existenzminimums des Steuerrechts beruht, wie
es auf Grundlage der Existenzminimumbericht errechnet wurde. Aber auch darin sind die
Mehrkosten des Lebens in zwei Haushalten nicht enthalten. Meiner Meinung nach fehlt es an
einer empirisch begründeten, transparenten und sachlich nachvollziehbaren Begründung der
Höhe des Kindesbedarfs beim Leben in zwei Haushalten. Dies ist bisher noch nicht genau
untersucht worden. Die meisten Antworten auf diese Frage beruhen auf bloßen Schätzungen,
deren rechnerische und empirische Grundlage fragwürdig ist und nicht genau ausgewiesen
wurde.
Die Mehrkosten sind vom BGH als ‚Wechselmehrkosten‘ thematisiert worden. Bisher behilft
sich die Praxis damit, dass die Tabellensätze zugrunde gelegt und die ‚Wechselmehrkosten‘
bedarfserhöhend hinzugerechnet werden. Die Höhe der üblicherweise berücksichtigten
Mehrkosten erscheint mir unzureichend zu sein. Mehrbedarf etwa wird für Wohnkosten
anerkannt (meist etwa 80 €) und für nachgewiesene Fahrtkosten und Betreuungskosten
(Kindergartengebühren). Warum diese, andere nicht? Was ist mit höheren Kosten für Möbel,
Spielzeug, Kleidung etc., die in beiden Haushalten vorgehalten werden müssen. Wie wird dies
berücksichtigt? Diese müssen beim Wechselmodell in beiden Wohnungen vorhanden sein,
denn das Kind kann nicht jedes Mal alles im Handwagen herumtransportieren, vom Computer
bis zum Schreibtischstuhl, dem Fahrrad und den Turnschuhen. Was ist mit den Mehrkosten
für Ernährung, denn diese halbieren sich nicht einfach bei Abwesenheit, sondern eine Reihe
von ‚fixen Kosten‘ laufen in gewisser Höhe weiter. Wenn dies nicht berücksichtigt wird,
besteht die Gefahr dass der Bedarf zu niedrig angesetzt wird und ein Wechselmodell zu
Lasten des Kindes und des ökonomisch schwächeren Elternteils geht, weil die
Ausgleichszahlung des Kindesunterhalts zu niedrig ausfällt, wenn der Bedarf zu niedrig
geschätzt wird.
Daher sollten auch Anwältinnen und Anwälte die entsprechenden Kosten sehr genau ermitteln
und konkret vortragen. Die OLG-Unterhaltstabellen passen nicht, da sie auf einem anderen
Modell beruht. Erforderlich sind haushaltsökonomische und statistische Untersuchungen, um
die veränderten Kosten bei einer ‚doppelten Haushaltsführung‘ des Kindes im Wechselmodell
zu ermitteln, transparente und sachlich fundierte Grundlagen und Rechenmodelle und
Schätzungen auch für höhere Einkommensgruppen zu ermöglichen.
Derzeit fehlt dies für das Wechselmodell; der Bedarf des Kindes ist deshalb im Einzelfall konkret zu bestimmen.
Hinsichtlich der Mindestunterhalts liegen empirisch fundierte Erkenntnisse zwar vor (der
Existenzminimumbericht auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe),
aber bedarfserhöhend hinzuzurechnen sind noch die nicht im Regelsatz enthaltenen Kosten
für Bildung (entsprechend dem Bildungs- und Teilhabepaket); 19 auch dieser Bedarf wäre von
19 Das sind die Kosten für Schul- oder Kindergartenausflüge und mehrtägige (Klassen-)fahrten, das Schulbedarfspaket von insgesamt 100 € pro Jahr, die Schülerbef.rderungskosten, Kosten für Nachhilfe und Lernförderung, ein Zuschuss zum Mittagessen in Schule oder 13 Anwältinnen und Anwälten konkret vorzutragen.
Die konkrete Bedarfsermittlung wirft also viele Probleme auf; dabei sollten auch sozialrechtliche Überlegungen zum Bedarf im Rahmen des Existenzminimums als untere Grenze in die Überlegungen einbezogen werden.
Denn auch das Bundessozialgericht hatte sich damit zu beschäftigen, wie die Kosten zu
berücksichtigen sind, wenn ein Kind zu zwei Bedarfsgemeinschaften gehört.
Es hat entschieden, dass bei geteilter Betreuung der Eltern der Anspruch auf den im SGB II
vorgesehenen Zuschlag zur Grundsicherungsleistung, den Mehrbedarf für Alleinerziehende
gemäß § 21 Abs. 3 SGB II, auch dann gewährt wird,20 wenn das Kind abwechselnd bei beiden
Elternteilen lebt, und dass jeder Elternteil dann Anspruch auf den halben
Mehrbedarfszuschlag habe.
Denn der Mehrbedarf für Alleinerziehende trage besonderen Lebensumständen Rechnung, in denen typischerweise ein höherer Bedarf bestehe, und diese Lebensumstände liegen laut Bundessozialgericht „grundsätzlich auch vor, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen
Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die
anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.“ 21 Dieser Mehrbedarf ist abhängig von Alter und
Zahl der Kinder und beträgt 36% der Regelleistung bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei
zwei Kindern unter 16 Jahren, das entspricht beim Eckregelsatz 124,- € in den alten und 119,-
€ in den neuen Bundesländern. 22 Dieser Betrag wäre auch im Unterhaltsrecht pauschal zum
Mindestunterhaltsbedarf hinzuzurechnen.
Auch das Wohngeldrecht sieht seit 2009 Regelungen für ein Wechselmodell getrennt lebender
Eltern vor (§ 5 Abs. 6 S. 1 WoGG). Die Wohnkosten als ‚Wechselmehrkosten‘ sind nach dem
Wohngeldrecht oder dem Grundsicherungsrecht des SGB II und XII jedoch aufgrund der
unterschiedlichen Berechnungsweisen im Vergleich zum Kindesunterhaltsrecht höher, würde
man diese sozialrechtliche Berechnungsweise nach Pro-Kopf-Anteilen auch im
Kindesunterhaltsrecht anwenden, so würden sich der Bedarf im Wechselmodell stärker
erhöhen. Auch diese Widersprüche wären zumindest hinsichtlich der
Mindestunterhaltsbeträge aufzulösen. 23
Hinsichtlich der Bedarfsfeststellung im Wechselmodell bestehen also noch zahlreiche offene
Rechtsprobleme. Für sinnvoll halten würde ich ein Vorgehen, dass zunächst den
Mindestunterhalt ermittelt (einschließlich der Bestandteile, die bisher noch nicht
berücksichtigt wurden, siehe oben) und diesen entsprechend der Mehrkosten bei doppelter
Haushaltsführung erhöht (wie viel das ist, etwa der 1.3fache Mindestunterhalt oder der
1.5fache, lässt sich im Moment nur schätzen, aber nicht empirisch fundiert begründen). Dann
wäre zu überlegen, wie dieser Bedarf und die entsprechenden Unterhaltsbeträge für höhere
Einkommensgruppen erhöht werden.
Kindertageseinrichtungen abzüglich eines Eigenanteil von 1 Euro pro Mahlzeit, sowie zumindest 10 Euro monatlich für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche. 20
Zum Mehrbedarf für Alleinerziehende siehe §21 Abs. 3 SGB II, er beträgt 12 bis maximal 60% des maßgeblichen Regelsatzes des betreuenden Elternteils.
21 BSG, FamRZ 2009, 1214.
22 Ebd., 1215.
23 Vgl. Schürmann, Rechtssystematik und Bewertungsprobleme Kinderbetreuung und Barunterhalt, in Scheiwe/Wersig, 2010, 147.
14
b) Berechnung der Höhe des Kindesunterhalts
Wie geht die Berechnung der anteiligen Unterhaltsbeträge im Wechselmodell weiter? Es
empfiehlt sich meiner Meinung nach folgendes Vorgehen:
1. Konkrete Ermittlung des Gesamtbedarfs
2. 24Ermittlung des anrechenbaren Einkommens beider Eltern, die addiert werden
3. Quotenberechnung mit angemessenem Selbstbehalt als Sockelbetrag (im Mangelfall
Quotenberechnung mit notwendigem Selbstbehalt als Sockelbetrag)
4. Berechnung der Anteile jedes Elternteils am Gesamtbedarf
5. Anrechnung von einseitig erbrachten Leistungen, die zu teilen sind (größere
Anschaffungen u.ä.) und Anrechnung des Kindergeldes, das ja nur an einen Elternteil
ausgezahlt wird
6. Berechnung der Ausgleichszahlung von einem Elternteil an den anderen.
Da beide Eltern in annähernd gleichem Umfang Naturalunterhalt leisten und betreuen, ist in
diesem Fall nur eine Ausgleichszahlung zu leisten, damit der angemessene Unterhalt in
beiden elterlichen Haushalten gewährleistet ist.
Es gibt in der Literatur eine Reihe von Berechnungsbeispielen und Auseinandersetzungen
über die genaue Art und Weise der Berechnung25; ich werde mich mit Details hier nicht näher
auseinandersetzen.
5. Ist der Begriff des ‚Wechselmodells‘ des BGH zu eng?
Der BGH hat eine beiderseitige Barunterhaltspflicht der Eltern abgelehnt, wenn kein
paritätisches Wechselmodell vorlag, sondern die Betreuungsanteile der Eltern im Verhältnis
von 1/3 zu 2/3 oder auch 40:60% aufgeteilt waren. Deshalb wird der Begriff des
‚Wechselmodells‘ des BGH von einigen als zu eng kritisiert. Diese Kritik beschloss auch der
Arbeitskreis 1 des DFGT 2011, den ich zusammen mit RiAG Fanselow geleitet habe – wobei
ich damals dagegen gestimmt habe, weil ich eine Reihe von ungelösten Problemen sehe, sollte
die beidseitige Barunterhaltspflicht auch auf Fälle ausgedehnt werden, in denen keine
annähernd gleiche Betreuung durch beide Eltern vorliegt. Zu überlegen wäre, ob ein
erweiterter Umgang, der sich einer Mitbetreuung annähert, aber kein paritätisches
Wechselmodell darstellt, nicht auf eine andere Art und Weise als durch eine anteilige
beiderseitige Barunterhaltspflicht beider Eltern berücksichtigt werden kann; außerdem ist
dabei zu berücksichtigen, dass Umgangskosten in gewissem Umfang bereits bisher
berücksichtigt werden.
24
Ab diesem Schritt hier wie bei Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht 8.A. 2011, § 2 Rn 450.
25
Vgl. Ehinger/Rasch/Griesche, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2008, Rn. 96ff.,; Luthin/Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010 ,
Klinkhammer, in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht 2011, § 2 Rn 450, Spangenberg, Wechselmodell und Unterhalt, FamFR 2010, 25, Seiler, in
Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Rn. 295, Wohlgemuth, Kindesunterhalt und
familienrechtlicher Ausgleich beim Wechselmodell, FuR 2012, 401, Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Die unterhaltsrechtliche Abrechnung des
Wechselmodells, FamRZ 2012, 258. Alle Verfasser/innen stützen sich bei der Bedarfsermittlung jedoch auf die Tabellensätze und ermitteln
nicht den konkreten Bedarf.
15
Aber zunächst einmal die von Kritikern vorgebrachten Argumente, die für eine Ausweitung
der beiderseitigen anteiligen Barunterhaltpflicht sprechen bei einer erheblichen Mitbetreuung,
die deutlich über den üblichen Umgang hinausgeht.26
Unter anderem wurde vorgeschlagen, die Höhe des Barunterhalts aufgrund der von
Barunterhaltspflichtigen erbrachten Betreuungsleistungen zu mindern oder eine gemeinsame
Barunterhaltspflicht beider Eltern vorzusehen. Denn es sei den barunterhaltspflichtigen
Elternteilen (in der Regel den Vätern) nicht vermittelbar, ihre Kinder über das Maß des
‚normalen Umgangs‘ hinaus zu betreuen, wenn dies ohne erkennbare Auswirkungen auf die
Barunterhaltspflicht bleibe. Die Verärgerung des barunterhaltspflichtigen Elternteils, der die
Kinder überdurchschnittlich oft bei sich habe, trotzdem voll zahlen müsse und die Kosten des
Umgangs ebenfalls zu tragen habe, sei nachvollziehbar. Das Ziel dieses Ansatzes ist es, die
finanzielle Belastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils im Fall einer Mitbetreuung zu
reduzieren. Das löst bei vielen Elternteilen, die das Kind mit hohem Engagement und unter
vielfachen Belastungen überwiegend betreuen und selbst damit hohe Armutsrisiken und
Einschränkungen in Kauf nehmen, die Befürchtung aus, dass die ohnehin sehr häufig
unzureichenden Kindesunterhaltszahlungen noch weiter reduziert werden.
Das Kernargument, dass eine höhere Beteiligung an der Betreuung und Versorgung des
Kindes unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden sollte und nicht genauso behandelt
werden kann wie der ‚übliche Umgang‘ oder gar kein Umgang, ist plausibel. Wenn die Höhe
des Barunterhalts für das Kind immer adäquat berechnet würde und tatsächlich den Bedarf
des Kindes umfassend abdecken würde, würde sich – abstrakt betrachtet – durch eine
Umverteilung der Naturalunterhaltsbeiträge zwischen den Eltern insofern nichts ändern, dass
der Kindesbedarf immer gedeckt wäre, denn dann würde die Ausgleichszahlung zwischen den
Eltern die unterschiedliche Einkommenssituation in den beiden elterlichen Haushalten
kompensieren. Das wäre unabhängig davon, ob sich die Eltern die Betreuung im Verhältnis
1/3 zu 2/3 oder 50:50 teilen. Meiner Meinung nach ist aber das zentrale Problem, dass der
Kindesbedarf jedoch häufig zu gering bemessen wird (das habe ich vorher am Beispiel des
Mindestunterhalts kurz dargestellt), und wenn dann von dem ‚zu wenig‘ Kindesunterhalt für
das Leben beim überwiegend betreuenden Elternteil ‚noch weniger‘ wird, ist die Situation erst
recht prekär. Dies hat auch damit zu tun, dass die Kindesunterhaltsbeiträge des betreuenden
Elternteils, der ‚nicht zahlt‘, aber Naturalunterhalt in vielfacher Hinsicht leistet, unterschätzt
und unterbewertet werden. So argumentiert Breithaupt, dass die Tabellensätze gingen im
Unterschied zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum, welches den sächlichen Bedarf
abdeckt, und auch dem steuerrechtlichen Existenzminimum, welches einen zusätzlichen
Freibetrag für Erziehung, Betreuung und Ausbildung vorsieht, von einem Bedarf ohne den
Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf aus. Die Tabellensätze seien intransparent,
und deren genaue Zusammensetzung liege nicht offen. Die Leidtragenden seien
Alleinerziehende und ihre Kinder, von denen erwartet werde, mit völlig unrealistischen
Beträgen den täglichen Bedarf zu befriedigen27. Diese Diskussion über den Kindesbedarf, die
Bewertung des Naturalunterhalts und die Angemessenheit der Tabellensätze müsste also
gleichzeitig geführt werden.
Ein weiteres Argument gegen eine Ausweitung des ‚Wechselmodells‘ ist, dass die Bemessung
der Zeitanteile an der Betreuung durch die Eltern schwierig und äußerst streitanfällig. Und je
mehr Dritte an der Erziehung und Betreuung beteiligt sind – Krippe, Kindergarten, Schule,
Großeltern, Au-Pairs usw., neue Partner -, desto fragwürdiger ist es, wem diese Zeitanteile
26 Dafür sprechen sich aus u.a. Born, NJW 2007, 1859, ders., FPR 2008, 88, Viefhues, Viefhues, FPR 2006, 287.
27 Breithaupt, Tatsächlicher versus standardisierter Bedarf, in Scheiwe/Wersig 2010, 167 ff.
16
unterhaltsrechtlich zugeordnet werden. Dieses Problem verstärkt sich, wenn von beiden Eltern
zunehmend Erwerbstätigkeit erwartet wird und die öffentliche Verantwortung für Erziehung
und Betreuung von Kindern zunimmt.
Wenn eine beiderseitige Barunterhaltspflicht und die Berücksichtigung von Betreuungszeiten
beider Eltern auch jenseits des paritätischen Wechselmodells verlangt wird, dann müssten
sowohl die Naturalunterhaltsbeiträge wie auch die Zeitanteile beider Eltern genau ermittelt
werden – keine einfache Aufgabe, wie auch einige internationale Erfahrungen mit dieser
Methode zeigen. Die ‚Mathematisierung der Unterhaltsberechnung‘ (Martiny 2010), die in
einigen Bundesstaaten der USA zu verzeichnen ist, in England aber wieder verworfen wurde,
wirft eigene und andere Probleme auf. Die Rechtsprechung des BGH hat das Problem bisher
dadurch eingedämmt, dass kinderunterhaltsrechtliche Konsequenzen nur für das paritätische
Wechselmodell anerkannt wurden. Das ist nicht nur ein pragmatisches Argument.
Es ist nicht so einfach festzustellen, welche Anteile an der Versorgung des Kindes jeder
Elternteil hat. Wie sollen die Betreuungsanteile der Eltern bemessen werden – wohl nur nach
Übernachtungstagen, weil es darauf ankommt, wer die Verantwortung für das Kind in dieser
Zeit hat, aber nicht darauf ob und welche Dritten oder Institutionen involviert sind. Macht es
einen Unterschied, ob ein Elternteil für die Betreuung und Versorgung des Kindes die
Arbeitszeiten eingeschränkt hat? Diese Fragen sind nicht trivial. Betrachtet man allein den
Zeitanteil der Tage des ‚üblichen ‘ Umgangs im Jahr – jedes zweite Wochenende, die Hälfte
der Ferien und Feiertage – so kommt man auch schon auf einen Anteil der
Übernachtungstage von 15 bis 20%. Dass auch der ‚übliche Umgang‘ eine Form der
Mitbetreuung und Miterziehung (wenn auch in zeitlich geringem Umfang) ist, ist überhaupt
keine Frage – strittig ist dagegen, welche Konsequenzen unterhaltsrechtlich damit verbunden
sein sollten.
Auch bisher werden Kosten eines erweiterten Umgangs unterhaltsrechtlich bereits in
gewissem Umfang berücksichtigt – es stimmt nicht, wenn behauptet wird das wäre nicht der
Fall. Der Umfang der Berücksichtigung und die rechtliche Begründung sind jedoch
uneinheitlich, auch zwischen Unterhaltsrecht und Sozialrecht. Umgangskosten sind im
Kindesunterhaltsrecht seit längerem ein Thema. Sie wirken sich auf den Kindesunterhalt aus
und vermindern ihn - auch wenn dies für die Beteiligten nicht immer transparent ist. „Das
Verteilungsproblem wird in besonderer Schärfe sichtbar, wenn der betreuende Elternteil
wegen vermehrten Umgangs des anderen größere Abzüge hinnehmen muss, obwohl für ihn
selbst die Kosten im Wesentlichen gleich hoch bleiben. Mehr Umgang heißt dann für ihn
Unterhaltsminderung und wirkt entsprechend konflitsteigernd.“28 Ein Abzug der
Lebenshaltungskosten für das Kind während des Umgangs vom Kindesunterhalt (etwa als
Naturalunterhalt) wurde vom BGH 2006 abgelehnt, weil die Kosten des üblichen Umgangs
bereits in den gerichtlichen Unterhaltstabellensätzen berücksichtigt würden.29
Grundsätzlich gilt auch, dass sich der Barunterhaltsanspruch verringern kann, wenn der
Unterhaltsbedarf etwa durch Verpflegung und Wohnung erfüllt wird; das gilt auch, wenn der
Barunterhaltspflichtige selbst den Bedarf teilweise durch Naturalunterhalt und nicht als
Geldrente befriedigt (BGH FamRZ 1984, 470). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch, wenn
nicht hälftig betreut wird, aber doch ein erweiterter Umgang vorliegt, der eine Mitbetreuung
28
Martiny, Gleichheit und Verschiedenheit elterlicher Unterhaltsbeiträge im Rechtsvergleich, in Scheiwe/Wersig 2010, 83,92.
29 BGH FamRZ 2006, 1015.
17
bildet. Demgegenüber steht die Annahme, dass diese Aufwendungen des
Umgangsberechtigten bereits in den Tabellensätzen enthalten wären. Es ist jedoch nicht
transparent, welche Ausgaben dem notwendigen Eigenbedarf und dem Bedarfskontrollbetrag
der Tabellen zugrunde gelegt wurden und wie die Umgangskosten dabei berücksichtigt
wurden – vielleicht können das die Oberlandesgerichte oder der BGH einmal nachvollziehbar
darlegen, denn damit hätte sich ein Teil der Kritik ja bereits erledigt.
2003 zog der BGH die beiden Möglichkeiten in Betracht, dass die Umgangskosten (außer den
bei Nichtanrechnung des Kindergeldes beim Barunterhaltspflichtigen entweder durch einen
angemessenen Abzug vom unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen oder durch eine
Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden könnten, und bestätigte dies nochmals
2009.30 Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2003 betonte, dass das
Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit der Ausübung des
verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrecht nehmen dürfe. Auch die Sozialgerichte sind
mit den Umgangskosten zunehmend befasst, die nicht durch die Regelsätze der
Grundsicherung des SGB II abgedeckt werden und den Bedarf erhöhen.31 Umgangskosten
sind unterhaltsrechtlich relevant und werden teilweise berücksichtigt, und zwar auch dann,
wenn – wie beim erweiterten Umgang, der aber noch kein Wechselmodell ist – grundsätzlich
die alleinige Barunterhaltspflicht des weniger betreuenden Elternteils weiter besteht. Aber wie
dies geschieht, ist widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar begründet.
Auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den Kosten des Umgangs im Rahmen
der Grundsicherung des SGB II ist für die unterhaltsrechtliche Bedarfsbemessung von
Interesse. Die Rechtsprechung nahm für die Fälle regelmäßigen Umgangs eines
erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Elternteils mit seinem Kind für die zusätzlichen
Lebenserhaltungskosten eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft während des Aufenthalts des
Kindes an.32 Bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte
Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen
werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des
einen und des anderen zu versorgen.33
Wenn Mitbetreuung auch unterhalb des paritätischen Wechselmodells
kindesunterhaltsrechtlich stärker berücksichtigt werden soll, gibt es prinzipiell folgende
Möglichkeiten:
Die Rechtsprechung legt den Begriff der ‚annähernd hälftigen Betreuung‘ etwas weiter aus, so
dass auch Betreuungsanteile ab etwa 40% als ‚annähernd hälftig‘ bewertet werden; die
Diskussion verlagert sich dann auf die Frage, wie Betreuungsanteile bemessen und bewertet
werden sollen. Auch darüber kann man – neben den bereits erwähnten Problemen der
Bewertung des Naturalunterhalts - trefflich streiten. Folge wäre dann auch in diesen Fällen –
wie beim paritätischen Wechselmodell -, dass der Bedarf konkret zu ermitteln ist und eine
30 BGH FamRZ 2003, 445; BGH FamRZ 2009, 1370, 1377.
31 Vgl. Münder, Die Kosten den Umgangsrechts im SGB II und SGB XII, NZS 2008, S. 617– 624, Schürmann, Rechtssystematik und
Probleme bei der Bewertung von Kinderbetreuung und Barunterhalt, in Scheiwe/Wersig 2010, 156f.
32 BSG FamRZ 2007, 465.
33 BSG FamRZ 2007, 465.
18
anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern nach § 1606 I BGB als Ausnahme vom Grundsatz
des § 1606 III 2 besteht.
Oder es bleibt in diesen Fällen bei der einseitigen Barunterhaltspflicht des weniger als hälftig
betreuenden Elternteils, aber die Naturalunterhaltsleistungen können in gewissem Umfang
vom Barunterhalt oder vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden.
Je mehr der Barunterhalt sich reduziert – sei es durch Abzüge vom Einkommen oder
verringerte Kindesunterhaltszahlungen durch Abzug des gewährten Naturalunterhalts -, desto
größer wird die Gefahr, dass das Kind und der betreuende Elternteil mit dem geringeren
Einkommen schlechter gestellt werden und der Betreuungsunterhalt des geringer
verdienenden Elternteils im Vergleich zum Betreuungsunterhalt des besser verdienenden
Elternteils abgewertet wird. Außerdem wirft die Debatte die Frage auf, wie die monetäre
Bewertung von Bedarfen und Naturalunterhaltsleistungen im Einzelnen erfolgt – und damit
geraten auch die OLG-Tabellen und ihre Berechnungsgrundlagen erneut in die Diskussion.
Bei Verwendung der gerichtlichen Unterhaltstabellen in der Gerichtspraxis ist verstärkt das
einzufordern, was das Bundesverfassungsgericht 201034 von den Regelsätzen der
Grundsicherung und Sozialhilfe verlangt hat: Transparenz, sachliche Nachvollziehbarkeit der
Berechnungsgrundlagen und hinsichtlich der Bedarfsbemessungsmethoden beim
Wechselmodell eine realitätsgerechte Ermittlung der notwendigen Leistungen.
c) Kindergeld und Wechselmodell, § 1612b) Abs.1 BGB
Die Regelungen des Einkommenssteuerrecht über den Kinderfreibetrag und das Kindergeld
sehen nicht vor, dass ein Kind von getrennt lebenden Eltern in zwei Haushalten
gleichermaßen lebt, vielmehr wird davon ausgegangen, dass das Kind – auch bei
Getrenntleben der Eltern – nur einen Lebensmittelpunkt hat. Obwohl jeder Elternteil einen
eigenen Anspruch auf den Kinderfreibetrag hat, wird nach § 64 Abs.1 EStG für jedes Kind
nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt – derjenigen oder demjenigen, der das Kind in
Obhut hat (‚Obhutsprinzip‘).Wenn kein eindeutiger Lebensmittelpunkt festzustellen ist, so
sollen die Eltern einvernehmlich einen Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind bei beiden
Eltern zu gleichen Teilen, entscheiden nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die
Eltern, an wen das Kindergeld ausgezahlt werden soll35. Beim Wechselmodell hat das Kind
aber zwei Lebensmittelpunkte. In diesem Fall weist das Einkommensteuergesetz eine Lücke
auf. Zwar gibt es eine Regelung, die den Konflikt zwischen mehreren Berechtigten betrifft (§
64 Abs. 2 Satz 2 EStG), aber dabei geht es nach dem eindeutigen Wortlaut um einen
gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter. Der Bundesfinanzhof hat 2005 die Auffassung
bestätigt, dass das Kindergeld nicht geteilt werden kann. Das Ergebnis, dass gleichermaßen
betreuende Eltern den Berechtigten bestimmen sollen, wurde durch analoge Anwendung des §
64 Abs. 2 EStG erzielt.36 Nach § 64 Abs. 2 S. 2 EStG bestimmen bei Aufnahme eines Kindes
in den gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter diese untereinander den vorrangig
Berechtigten. Eine andere Auslegung der Vorschrift ist wegen des eindeutigen Wortlautes der
Regelungen in § 64 EStG durch die Rechtsprechung nicht zu erwarten; hier könnte nur der
Gesetzgeber Abhilfe schaffen.
34 BVerfGE 125, 175.
35 BFH, NJW 2005, S. 2175-2176.
36 BFH NJW 2005, S. 2175.
19
Die Aufteilung des Kindergeldes zwischen getrennt lebenden Eltern muss also auch im Fall
eines praktizierten Wechselmodells über das Kindesunterhaltsrecht erfolgen, weil nicht an
jeden individuell ihr Kindergeldanteil ausgezahlt werden kann.
Seit dem 1.1.2008 ist die Kindergeldanrechnung nach § 1612b BGB37 so geregelt, dass das
Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden ist, und zwar ist die Hälfte
auf den Barbedarf anzurechnen, wenn ein Elternteil seine Kindesunterhaltspflicht durch
Erziehung und Pflege erfüllt (also ein Fall des § 1606 III 2 vorliegt). Dies ist beim
Wechselmodell aber nicht der Fall, denn beide Eltern sind barunterhaltspflichtig und leisten
zugleich Unterhalt durch Pflege und Erziehung. Dazu heißt es in § 1612b I Nr.2 BGB, dass
‚in allen anderen Fällen‘ das Kindergeld in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs zu
verwenden ist.
Dies scheint mir eindeutig zu sein, denn Zweck der Vorschrift und Wortlaut sind klar:
Kindergeld wird wie Einkommen des Kindes behandelt, es ist zur Deckung des Barbedarfs
einzusetzen und vermindert den Barbedarf.38 Auch bei einer asymmetrischen Arbeitsteilung
soll der überwiegend betreuende Elternteil das Kindergeld zur Deckung des Bedarfs des
Kindes einsetzen, was beim Zusammenleben und Wirtschaften aus einem Topf unterstellt
wird. Dies hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 14.7.201139 klargestellt: Sowohl der
barunterhaltspflichtige wie auch der betreuende Elternteil seien verpflichtet, das Kindergeld
ausschließlich für den Unterhalt des Kindes zu verwenden; kein Elternteil dürfe es für eigene
Zwecke verwenden.
Wenn dagegen beide Eltern barunterhaltspflichtig sind – wie bei volljährigen Kindern in der
Ausbildung oder im Wechselmodell -, gilt § 1612b Abs.1 Nr. 2, das Kindergeld wird in voller
Höhe auf den Barunterhalt angerechnet. Dagegen wird von einigen die Auffassung vertreten,
dass auch beim Wechselmodell nur die Hälfte des Kindergeldes (also 92 € beim ersten und
zweiten Kind) vom Barbedarf abzuziehen sei, Dies vertritt z.B. Wohlgemuth,40 die das
Kindergeld nur zur Hälfte (also mit 92 €) auf den Grundbedarf des Kindes anrechnet. Zur
anderen Hälfte sei das Kindergeld auf die Betreuung von beiden zu verrechnen und soll dann
von der Anteilsberechnung ausgenommen sein. Diese Auslegung gegen den Wortlaut von §
1612b Abs.1 wird damit begründet, dass es sonst in folgendem Fall zu einem ungerechten
Ergebnis führen würde: Wenn beide Eltern paritätisch betreuen, aber das Einkommen von M
den Selbstbehalt von 1.150 nicht überschreitet und V den vollen Barbedarf zu decken hat,
dann entlaste der Abzug des ganzen Kindergeldes nur V, aber nicht die gleichermaßen
betreuende M. Das widerspreche dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bar- und
Betreuungsunterhalt.Ich halte diese Argumentation nicht für zutreffend, denn auch ein
barunterhaltspflichtiger, aber nicht leistungsfähiger Elternteil hat seinen
Kinderunterhaltsanteil für den Bedarf des Kindes einzusetzen und wird dadurch entlastet, er
37 § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld:
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
38 So etwa Klinkhammer und Seiler (Nachweis bei Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Die unterhaltsrechtliche Abrechnung des Wechselmodells,
FamRZ 2012, 25,258).
39 BVerfG, Beschluss vom 14.7.2011, NJW 2011, 3215.
40 Wohlgemuth, FuR 2012, 403.
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soll ihn jedoch nicht für sich verwenden. Der Barbedarf des Kindes beginnt erst ‚jenseits‘ des
Bedarfs, der durch das Kindergeld bereits abgedeckt wird.
5. Elternvereinbarungen über Kindesunterhalt im Wechselmodell
Eltern, die das Wechselmodell praktizieren wollen, fragen häufig nach der Möglichkeiten von
Vereinbarungen, um die von ihnen gewünschte Gestaltung des Wechselmodells und den
Kindesunterhalt rechtlich verbindlich zu regeln. Ich beschäftige mich hier hier nur mit der
Vereinbarung über den Kindesunterhalt.41
Ein Beispiel: Eltern, die das Wechselmodell praktizieren, vereinbaren eine wechselseitige
Freistellung von Kindesunterhaltsansprüchen und dass jeder die Kindesunterhaltspflicht durch
Naturalunterhalt und Betreuung erfüllt in der Zeit, in der sich das Kind bei ihr oder ihm
aufhält. Wie ist das rechtlich zu beurteilen?
Die Antwort ist eindeutig: es kommt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der
Eltern an. Wenn diese ungefähr gleich sind, ist eine derartige Vereinbarung grundsätzlich
möglich; sind diese ungleich, muss der Elternteil, der in günstigere Einkommensverhältnissen
lebt, trotz Wechselmodell Kindesunterhalt zahlen, da das Kind Anspruch auf angemessenen
Unterhalt nach § 1610 I BGB hat, wobei die Eltern anteilig haften. Würde die
Barunterhaltspflicht für das Kind bei gleicher Betreuung durch die Eltern einfach entfallen, so
würde dies bei ökonomisch ungleichen Verhältnissen der Eltern offensichtlich zu
Ungerechtigkeiten führen. Die Forderung wird in der öffentlichen und medialen Diskussion
aber durchaus vertreten, auch von einigen Vätervereinigungen, die den Wegfall von
Betreuungs- und Barunterhalt verlangen, wenn Eltern jeweils hälftige Betreuung anbieten und
übernehmen.42
Grundsätzlich ist zum Schutz der Interessen des Kindes und der öffentlichen Interessen ein
Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft unzulässig, § 1614 I BGB, und eine entsprechende
Vereinbarung daher dem Kind gegenüber unwirksam, das Kindesunterhalt gegenüber den
Barunterhaltspflichtigen einklagen kann. Möglich sind jedoch Freistellungsvereinbarungen
zwischen den Eltern, die nur im Verhältnis zwischen ihnen wirken und die den
Unterhaltsanspruch des Kindes unberührt lassen.43 Solche Freistellungsvereinbarungen sind
rechtlich zulässig (und kommen außer im Wechselmodell auch häufiger vor in Fällen von
Geschwistertrennung, wenn die Kinder zwischen den getrennt lebenden Eltern aufgeteilt
werden). Eine solche Vereinbarung ist nicht wegen Gesetzesverstoßes oder Sittenwidrigkeit
(§§ 134, 138 BGB) nichtig44, bindet aber nur die Eltern. Aufgrund dieser Absprache kann
dann der vom Kind auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil vom anderen verlangen,
dass er den Anspruch des Kindes befriedigt; es handelt sich also um eine
Erfüllungsübernahme i.S.d. §§ 329, 415 III BGB, die möglich ist.
Eltern können auch andere Vereinbarungen über den Kindesunterhalt treffen, die jedoch alle –
und das ist wichtig – der Inhaltskontrolle nach den allgemeinen Regeln unterliegen. Die
Grenzen von Freistellungsvereinbarungen hat der BGH in seiner Entscheidung von 2009
41 Zu weiteren Abreden in Elternvereinbarungen, die nicht vermögensrechtliche Wirkungen entfalten und daher nicht nach
vertragsrechtlichen Grundsätzen, sondern nach Kindschaftsrecht zu beurteilen sind, vgl. Hammer, Elternvereinbarungen im Sorge- und
Umgangsrecht 2004; ders., Die rechtliche Verbindlichkeit von Elternvereinbarungen, FamRZ 2005, 1209; zu Vereinbarungen über den
Kindesunterhalt ausführlich Frech, Vereinbarungen über den Kindesunterhalt, Münster 2000.
42 Vgl. die Diskussion bei Scheiwe/Wersig, Cash und Care, 2011, 198, vgl. z.B. http://www.papa-lauf.de/40251.html (Zugriff: 15.11.2012).
43 BGH FamRZ 1986, 444.
44 DIJuF-Themengutachten ‚Freistellungsvereinbarungen zwischen den Eltern über den Kindesunterhalt‘ 2011,
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/DIJuF-Themengutachten_Freistellung_Kindesunterhalt_v._7.11.11.pdf.
21
klargestellt.45 Beim Kindesunterhalt gewährleistet das Verbot des Verzichts auf den Unterhalt
für die Zukunft nach § 1614 I BGB die Inhaltskontrolle, Maßstäbe sind dabei die
Angemessenheit des Unterhalts nach § 1610 BGB und die Leistungsfähigkeitskontrolle nach
§ 1603 BGB. Werden diese Maßstäbe eingehalten, sind Vereinbarungen zwischen den Eltern
zur Vermeidung von umfangreichen kleinteiligen Berechnungen möglich und rechtlich
verbindlich. Dies wird sicherlich nicht ohne umfangreiche Rechtsberatung und auch
Mediation zwischen Eltern möglich sein, die das Wechselmodell in Betracht ziehen, aber
unsicher sind wie sie die Unterhaltsverpflichtungen regeln sollen.
Einige Beispiele dafür finden sich inzwischen auch im Internet; ich gestehe, dass ich
Formularbücher und Handbücher für die anwaltliche Praxis noch nicht daraufhin
durchgesehen habe. Hier ein Auszug aus einer ausführlichen Mustervereinbarung von
Hammer:46
Eltern, die das Kind hälftig betreuen und Naturalunterhalt gewähren, verdienen monatlich
2500 Euro (Vater) und 1500 Euro (Mutter). Sie regeln, dass die Mutter das Kindergeld
bekommen soll. Sie zahlt sämtliche Bekleidung und Kindergartenkosten, zusammen 285
Euro. Der Vater zahlt monatlich 130 Euro für die Allergiebehandlung des Kindes und 150 €
an die Mutter. Im Übrigen trägt jeder die bei ihm anfallenden Betreuungskosten.
Mir scheint auf den ersten Blick, dass dieses Beispiel einer Kontrolle nach den allgemeinen
Grundsätzen standhalten könnte – im Streitfall hat dies das Familiengericht im Rahmen eines
Kindesunterhaltsverfahren zu überprüfen.
Die Entwicklung von Mustervereinbarungen und Modellen, wie Elternvereinbarungen
gestaltet werden können ohne die Kindesinteressen oder auch die Interessen des ökonomisch
schlechter gestellten Elternteils zu verletzen, ist noch ein weites Feld der anwaltlichen Praxis
und Familienrechtswissenschaft. Außerdem sind praktikable Lösungen zur Anpassung der
Abreden an unvorhergesehenen Ereignisse oder Veränderungen erforderlich, wenn etwa die
Betreuungszeiten flexibel gehandhabt werden müssen (wegen Krankheit des Kindes,
Überstunden, Fortbildungsveranstaltungen etc.); dazu wird etwa ein Zeit-Punkte-Konto
vorgeschlagen („Wenn einer für den anderen außerplanmäßig die Betreuung übernimmt,
erhält er eine Zeitgutschrift, die er nach Absprache bei passender Gelegenheit einlösen kann“
– so ein Vorschlag aus der Mustervereinbarung eines „Wechselmodells bei wenig
kooperativen Eltern“47).
6. Zum Schluss: Rechtsvergleichende Anmerkungen
Wie machen es denn die anderen? Dies kann hier nicht ausführlich diskutiert werden, daher
sei auf die beiden bereits erwähnten, hochinteressanten rechtsvergleichenden Beiträge von
Willekens und Martiny48 in dem Sammelband des Forschungsvorhabens ‚Einer zahlt und eine
betreut?‘ verwiesen. Martiny weist auf eine Tendenz zur stärkeren Mathematisierung des
Kindesunterhalts durch Unterhaltsformeln hin, wie sie im britischen Child Support Act und in
einzelstaatlichen Rechten der USA oder auch in den dort über das Internet angebotenen
automatischen Unterhaltsrechnern (‚child support calculators‘) zum Ausdruck kommt.
Sowohl die Einkommen wie auch die Zeitanteile beider Eltern werden hier umfassend
45 BGH 4.3.2009 XII ZR 18/08, FamRZ 2009, 768.
46 Mustervereinbarung unter www.elternvereinbarung.de (Zugriff 15.11.2012).
47 Ebd.
48 Rechtsvergleichend zum Wechselmodell auch Dethloff, Familienrecht 2012, § 13 Rn. 258 sowie .
22
erhoben. Was hier auf den ersten Blick als besonders ‚objektiv‘ erscheint, erweist sich jedoch
als ständige Quelle von Auseinandersetzungen, weil sich vor Gericht dann nicht nur – wie aus
der bisherigen Praxis hinlänglich bekannt – trefflich über die Höhe eines Einkommens streiten
lässt, sondern gleich vier Elemente der Berechnung Angriffsflächen bieten, zwei Einkommen
und zwei Zeitkonten. Deshalb hält Willekens eine genaue Abwägung der Leistungen beider
Eltern für unpraktikabel; sie setze außerdem eine massive Einmischung der Gerichte oder der
Verwaltung in das Privatleben der Betroffenen voraus, um die erforderlichen Informationen
zu überprüfen, und vervielfache die Konflikte über die Unterhaltsberechnung, wodurch die
Prozesse in die Länge gezogen würden. Deshalb sei in England die Berechnungsformel des
Child Support Act im Jahr 2000 wieder vereinfacht und durch eine Formel ersetzt worden, in
der Betreuung erneut pauschal als Unterhalt gilt. Diese Rücknahme der
Einkommensanrechnung des betreuenden Elternteils sei damit begründet worden, dass der mit
dem Kind zusammenlebende Elternteil seine Unterhaltsleistung in Naturalien erbringe
(Bereitstellung der Wohnung, Lebensmittel, Kleidung, Urlaub etc.; Betreuung im engeren
Sinne werde nicht erwähnt). Die frühere Regelung, in der die Leistungsfähigkeit beider Eltern
gegeneinander abgewogen wurde, habe zu unübersehbaren Berechnungsschwierigkeiten und
anschließenden Streitigkeiten geführt. Außerdem wurde argumentiert, dass die Neuregelung
mit ihrer Vereinfachung in der Praxis auch kaum andere Ergebnisse hervorbrachte als die
frühere komplizierte Berechnungsweise. Denn die frühere Regelung, wonach das Einkommen
des ‚parent with care‘ berücksichtigt wurde, habe geringe Auswirkungen auf die Höhe der
festgesetzten Kindesunterhalts gehabt. Eine Verminderung des zu zahlenden
Kindesunterhalts in Abhängigkeit von der Zahl der Übernachtungen im Haushalt blieb jedoch
auch nach der Reform des Child Support Act Bestandteil der Kindesunterhaltsformel in
England. Es wird berücksichtigt, wie häufig sich das Kind bei dem ‚non-resident parent‛
aufhält, so dass die Unterhaltsleistung dann reduziert werden kann. Sobald das Kind sich
mindestens eine Nacht pro Woche im Haushalt des anderen Elternteils aufhält, wird der
Unterhalt auf Tagessätze umgerechnet und entsprechend reduziert (um ein Siebtel bei einer
Übernachtung pro Woche usw.). Bereits ab einer Übernachtung pro Woche bezeichnet dies
die Child Support Agency (CSA) als ‚shared care‘, als geteilte Sorge – eine sehr verkürzte
Begriffsinterpretation von Pflege und Betreuung.
Solche rechtsvergleichenden Diskussionen sind anregend, aber auch anspruchsvoll, weil man
sehr gründlich die gesamten Systeme kennen und in ihren Verzweigungen untersuchen muss,
um sie zu vergleichen. Denn England z.B. kennt in diesem Zusammenhang auch ein viel
weiteres richterliches Ermessen bei Scheidungsfolgenvereinbarungen durch das Gericht, das
unter Berücksichtigung der ehelichen Arbeitsteilung etwa Eigentumsgegenstände wie das
Haus umverteilen kann, was möglicherweise für die Lebenssituation und den Unterhalt von
Kindern viel relevanter ist als die isolierte Kindesunterhaltsforderung. Vergleichbare
richterliche Entscheidungsfreiheiten bei der Regelung der Scheidungsfolgen kennt das
deutsche Recht nicht. Dies Beispiel soll verdeutlichen, dass die Betrachtung eines isolierten
Bestandteils eines so komplexen Systems wie des englischen allein keine hinreichende
Antwort darauf gibt, wie verschiedene Unterhaltsbeiträge insgesamt gewertet und wie auch
Sorgearbeit anerkannt werden kann Zu Recht weist daher Martiny darauf hin, dass man
23
einzelne Elemente ausländischer Berechnungssysteme nicht importieren kann und soll, dass
aber ein intensiverer Vergleich reizvoll und lohnend wäre.49
49 Martiny, Gleichheit und Verschiedenheit elterlicher Unterhaltsbeiträge im Rechtsvergleich, in Scheiwe/Wersig 2010, 83, 93.
L’Obs: Résidence alternée: „Les jeunes enfants en souffrent“
Ungefähre Übersetzung:
Ärzte , Kinderärzte , Psychiater, Kind -Profis : 4.400 von ihnen haben eine Petition an die Abgeordneten geschickt, um dem paritätischen Wechselmodell entgegenzutreten. Ein Betreuungsmodus, für derzeit 17 % der Kinder unter 5 Jahren , deren Eltern getrennt sind [in Frankreich durchgeführt wird]…. Mit Ausnahme einer freiwilligen Vereinbarung von beiden Eltern wird in der Petition der Kinderpsychiater ein „vollständiges Verbot der geteilten 50/50 Betreuungszeit für Kinder unter sechs Jahren“ gefordert. Für Maurice Berger, Abteilung Psychiatrie …im Krankenhaus von Saint-Etienne und Petenten stellt der wechselnde Wohnsitz ein Risiko für die Entwicklung des Kindes dar.
Interview…
Q: Wurden Sie als Kinderpsychiater jemals mit Kindern mit wechselnden Wohnsitz konfrontiert?
A: Ja, in der Beratung, sehen wir eine Menge von kleinen Kindern im paritätischen Wechselmodell, die sehr schlecht leben. Sie stellen etwa 20 bis 25% der Kinder dar, die uns privat konsultieren. Sie haben Schwierigkeiten beim Einschlafen, sind ängstlich, klammern sich an ihre Mutter. Man fühlt sich wirklich hilflos. Wie wir wissen, dass es diesen Kindern im Wechselmodell schlecht geht? Mehrere Studien belegen es. Die Forschung in Frankreich zu diesem Thema zeigt, dass bei diesen Kindern, die Symptome dann aufhören, wenn das Wechseln der Wohnsitze aufhört.
Eine australische Studie von mehr als 2.000 Kinder bewies dies bezüglich der Wechsel-Betreuung von jüngeren Kindern. Das australische Gebiet ist so groß, dass Kinder manchmal 3 oder 4 Stunden Flug zwischen den beiden Häusern haben! In dieser Studie, erkennen wir, dass diese Kinder unter folgenden Symptomen leiden: Schlafstörungen, Asthma, rezidivierendes Weinen und Trennungsängste. Später leiden sie oft an Hyperaktivität und Ängste bestehen weiter, während bei Kindern, die in einer Grundunterkunft bei einem Elternteil leben, diese Symptome abklingen.
Q: Das Argument derer, die das Wechselmodell verteidigen, ist, dass es um das Kindeswohl geht. Ist es nicht paradox?
A: Alle Beteiligten sagen, dass sie am Kindeswohl interessiert sind, bei jeder Gelegenheit. Wenn ein Vater auf seine Rechte pocht, sagte er, dass es im Interesse des Kindes ist. Ich habe die Änderung des Gesetzes von 2007 unterschrieben zur Reform des Kinderschutzes und dort gibt es eine sehr genaue Definition des Kindeswohls: Es handelt sich um das körperliche, geistige, soziale und emotionale Wohl.
Es wird auch in der Internationelen Erklärung zu den Kinderrechten im Prinzip 2 gesagt: Das Gesetz muss alles tun, damit sich das Kind auf eine gesunde und normale Weise entwickeln kann. Das Kind muss geschützt werden, um sicherzustellen, dass seine Bedürfnisse erfüllt werden. Kinder unter 4 Jahren, zum Beispiel, müssen eine beruhigende Bindungsperson haben, eine Person, die ihnen ein Gefühl der Sicherheit gibt. Das bedeutet nicht, dass sie ein Elternteil mehr als das andere mögen, aber es ist der eine feste, stabile Elternteil. Deshalb wollen kleine Kinder das Wechselmodell oft nicht.
Q: Der Gesetzentwurf zum Wechselmodell soll die Bindung an beide Elternteile fördern. Sehen Sie einen Weg, das Wechselmodell auf Der Gesetzentwurf soll ein „doppel Residenz“ zu etablieren Kinder zu verbinden beide an ihren Vater und ihre Mutter. Sehen Sie einen Weg, das Wechselmodell – wenn auch auf Umwegen – zu fördern ?
A: In diesem Punkt ist die Rechnung mehr als irreführend. Im Wechselmodell sind alle Punkte Streitpunkte: man fragt sich, „warum eine solche Schule“? Warum dieser Kinderarzt ?“. Alles wird ein Konflikt sein. Aber vor allem, wenn man die Begründung liest, stellt man fest, dass das Projekt des Wechselmodells als „fair“ bezeichnet wird, es wird von „ausgewogenen Beziehungen“ gesprochen. Es wird auch angegeben, dass nun das Besuchsrecht eines Elternteils nicht mehr weniger Umgangszeit als die Zeit des anderen Elternteis mit dem Kind ist….Die Idee ist immer die Gleiche: wir sprechen hier von alternierenden Wohnsitz, ohne es beim Namen zu nennen. ….
Q: Gemäß Ihrer Petition soll das Wechselmodell für Kinder unter 6 Jahren untersagt werden. Dies bedeutet, dass ab diesem Alter das Wechselmodell ein gutes Modell ist ?
A: Wir wissen, dass vor Ablauf von 6 Jahren viele Kinder das Wechseln des Wohnsitzes als wiederholten Verlust von Menschen und Orten empfinden , sie fühlen es wie z.B. Traumata, sie brauchen mehr Stabilität. Ab 6 Jahren ist das Wechselmodell besser verträglich , wenn es flexibel ist, obwohl mehrere Studien zeigen, dass auch ältere Kinder (ab 6 Jahren) es bevorzugen, mit einem alleinerziehenden Elternteil zu leben. Auch Jugendliche sagen, dass sie sich darauf freuen, erwachsen zu sein, damit sie das Wechselmodell nicht weiter leben müssen. Aber wir können nicht in allen Bereichen tätig sein. Zuerst versuchen wir, die kleineren Kinder zu schützen, weil die Störungen dieser Kinder können wir nicht behandeln .
Q: Die Befürworter des Wechselmodells sagen, dass es das Gesetz der Elternrechte ausgewogener gestalten wird und die Eltern-Kind-Beziehungen verbessern wird. Sehen Sie das nicht so ?
A: Die Elternrechte sind bereits Gesetz….. Elternrechte sind bereits rigoros dem Shared-Hosting unterworfen, oder nicht ? Studien haben gezeigt: Die Vater-Kind-Beziehung wird nicht dadurch verbessert, dass sich beide öfter sehen. Was zählt ist Qualität, nicht Quantität. Wenn eine gute Beziehung zum Vater besteht, so wird das Kind dann mehr Zeit mit ihm verbringen wollen. Wenn wir über die Eltern-Kind-Beziehungen sprechen, neigen wir auch dazu zu vergessen, dass die Beziehung mit dem Vater und der Mutter nicht die gleiche ist: der Vater und die Mutter haben nicht die gleiche Art von Beziehung zu ihrem Kind, die Mutter ist oft der sicherere Hafen, ein beruhigendes Momentum. Das ist genau, was ein kleines Kind zur Entwicklung braucht.
Q: Wie kann man ohne das Wechselmodell verhindern, dass einige Väter von den Kindern entfremdet werden ?
A: Ein „Prinzip der Progressivität“ wurde bereits früher vorgeschlagen. Dies ist bereits von mehreren Gerichten im Falle von Konfliktsituationen verwendet worden, aber es kann auch auf andere Situationen flexibel angepasst werden. Das Prinzip ist, dass, wenn das Sorgerecht einem Elternteil gewährt wird, der andere Elternteil ein Recht auf häufigen und progressiven Umgang hat: wir beginnen mit einem halben Tag und einer Nacht, dann ein Wochenende und möglicherweise dann Wechselmodell. Dies ermöglicht es dem Kind sich sicher zu fühlen, besser zu leben.
Man muss bedenken, dass „Kran-Väter“ eine Minderheit darstellt. Die überwiegende Mehrheit der Väter will keinen Umgang mit dem Kind. Offensichtlich leiden sie, aber sie wissen, dass es das Beste für ihr Kind ist, ihre Beziehung zu ihrem Sohn oder Tochter wird dadurch noch besser. Der Punkt ist wirklich, dass die Unterbringung für das Kind gemacht wird, und nicht um die Wünsche der Eltern zu erfüllen.
Jochen König: Plötzlich Vater?
aktuellen Juli/August EMMA für einen Schwerpunkt über Alleinerziehende geschrieben.“
Weiter
hier:
http://www.emma.de/artikel/ploetzlich-vater-332789